§ 4b
Ausübung des Mandats und
Offenlegungspflichten
(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds
des Landtages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher
oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.
(2) Die Mitglieder des Landtags haben der Präsidentin oder dem Präsidenten
anzuzeigen:
1. Entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, insbesondere
Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten,
publizistische und Vortragstätigkeit, soweit diese nicht in Ausübung eines
im Handbuch angegebenen Berufes erfolgen. Entgeltliche Tätigkeiten der
Mitglieder des Landtags für oder gegen das Land Hessen, die nicht zur
Ausübung des Mandats gehören, sind auch anzuzeigen, wenn sie in Ausübung des
im Handbuch angegebenen Berufes erfolgen. Bei der Anzeige nach den Sätzen 1
und 2 ist die Höhe der jeweiligen Entgelte mit anzugeben.
2. Zuwendungen, die sie persönlich als Kandidaten für die
Landtagswahl oder im Zusammenhang mit ihrer politischen Tätigkeit als
Mitglieder des Landtags erhalten haben. Zuwendungen von geringem Wert
bleiben außer Betracht. Soweit Zuwendungen durch eine Person im Jahr 10.000
€ übersteigen, sind deren Gesamthöhe sowie Name und Anschrift der Person
anzuzeigen; diese Angaben werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten
als Landtagsdrucksache veröffentlicht. Zuwendungen, die bestimmungsgemäß als
Spenden an eine Partei weitergeleitet werden, fallen nicht unter diese
Regelung, sondern unter die Vorschriften des Parteiengesetzes.
(3) Die Angaben nach Abs. 2 sind in dem Handbuch des Landtags und auf den
Internetseiten des Landtags zu veröffentlichen. Dabei sind die jeweiligen
Entgelte in voller Höhe anzugeben.
(4) Wirkt ein Mitglied des Landtags in einem Ausschuss an der Beratung oder
Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder eine andere oder
ein anderer, für den das Mitglied des Landtags gegen Entgelt tätig ist, ein
wirtschaftliches Interesse hat, weil es selbst oder die oder der andere durch
die Mitwirkung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen könnte, so hat
das Mitglied des Landtags ein derartiges Interesse zuvor im Ausschuss offen zu
legen. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass
jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame
Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(5) Wird eine Anzeigeverpflichtung nach Abs. 2 oder eine
Offenlegungsverpflichtung nach Abs. 4 Satz 1 nicht erfüllt, kann das Präsidium
ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen
Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Die Präsidentin oder der Präsident macht
das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend.