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§ 4b

Ausübung des Mandats und Offenlegungspflichten


(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Landtages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.


(2) Die Mitglieder des Landtags haben der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen:

1. Entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, insbesondere Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten, publizistische und Vortragstätigkeit, soweit diese nicht in Ausübung eines im Handbuch angegebenen Berufes erfolgen. Entgeltliche Tätigkeiten der Mitglieder des Landtags für oder gegen das Land Hessen, die nicht zur Ausübung des Mandats gehören, sind auch anzuzeigen, wenn sie in Ausübung des im Handbuch angegebenen Berufes erfolgen. Bei der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 ist die Höhe der jeweiligen Entgelte mit anzugeben.

2. Zuwendungen, die sie persönlich als Kandidaten für die Landtagswahl oder im Zusammenhang mit ihrer politischen Tätigkeit als Mitglieder des Landtags erhalten haben. Zuwendungen von geringem Wert bleiben außer Betracht. Soweit Zuwendungen durch eine Person im Jahr 10.000 € übersteigen, sind deren Gesamthöhe sowie Name und Anschrift der Person anzuzeigen; diese Angaben werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten als Landtagsdrucksache veröffentlicht. Zuwendungen, die bestimmungsgemäß als Spenden an eine Partei weitergeleitet werden, fallen nicht unter diese Regelung, sondern unter die Vorschriften des Parteiengesetzes.


(3) Die Angaben nach Abs. 2 sind in dem Handbuch des Landtags und auf den Internetseiten des Landtags zu veröffentlichen. Dabei sind die jeweiligen Entgelte in voller Höhe anzugeben.


(4) Wirkt ein Mitglied des Landtags in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder eine andere oder ein anderer, für den das Mitglied des Landtags gegen Entgelt tätig ist, ein wirtschaftliches Interesse hat, weil es selbst oder die oder der andere durch die Mitwirkung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen könnte, so hat das Mitglied des Landtags ein derartiges Interesse zuvor im Ausschuss offen zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.


(5) Wird eine Anzeigeverpflichtung nach Abs. 2 oder eine Offenlegungsverpflichtung nach Abs. 4 Satz 1 nicht erfüllt, kann das Präsidium ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. Die Präsidentin oder der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend.

     

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