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§ 9

Höhe und Zahlungsweise des Übergangsgeldes


(1) Das Übergangsgeld wird in Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 2 dreimal gezahlt. § 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Für jedes weitere volle Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag wird ein weiteres Übergangsgeld gezahlt.


(2) Das Übergangsgeld wird höchstens für ein Jahr gewährt.


(3) Erwerbseinkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes, Einkommens- und Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst sowie Rentenansprüche werden nach Maßgabe des § 26 auf das Übergangsgeld angerechnet. Gleiches gilt auch für die Bezüge, die auf Grund einer bestehenden oder früheren Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gewährt werden.


(4) Stirbt ein ehemaliges Mitglied des Landtags, erlischt auch der Anspruch auf noch nicht gezahlte Übergangsgelder.

     

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