



Gesetz über die Rechtsstellung und
Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag
(Hessisches Fraktionsgesetz)
Vom 5. April 1993
GVBl. I S. 106
§ 1
Fraktionen
(1) Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen im
Hessischen Landtag, zu denen sich Mitglieder des Landtags zusammengeschlossen haben. Sie
dienen der politischen Willensbildung im Landtag und helfen den Mitgliedern, ihre
parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander
abzustimmen. Sie können mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit
über ihre Tätigkeit unterrichten.
(2) Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen
klagen und verklagt werden. Sie haben sich eine Satzung zu geben, in der ihre Vertretung
zu regeln ist. Die Satzung ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu
hinterlegen.
(3) Dem Ende der Wahlperiode im Sinne dieses Gesetzes steht im Fall der
Auflösung des Landtags der Beginn der neuen Wahlperiode gleich.
(4) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre parlamentarischen Rechte
und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Landtags.
§ 2
Leistungen an Fraktionen
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Mittel nach § 3.
(2) Der Landtag kann den Fraktionen Bedienstete für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur
Verfügung stellen.
(3) Der Landtag kann den Fraktionen Räume zur Nutzung überlassen sowie Sach- und
Dienstleistungen erbringen.
(4) Die Fraktionen dürfen die Leistungen nach Abs. 1 bis 3 nur zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben und nicht für Zwecke der Parteien verwenden.
§ 3
Mittel zur Deckung des Bedarfs
(1) Die Fraktionen erhalten Mittel zur Deckung ihres Bedarfs, deren Höhe im Haushaltsplan
festgesetzt wird. Die Mittel setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus
einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht
die Landesregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen.
(2) Werden Leistungen nach § 2 Abs. 2 in Anspruch genommen, werden die Mittel
nach Abs. 1 um den sich aus der Veranschlagung der Dienstbezüge ergebenden Betrag
gekürzt.
(3) Eine Vereinigung von Abgeordneten erhält die Mittel nach Abs. 1 für jeden
Monat, in dem sie nach der Geschäftsordnung des Landtags die Rechtsstellung einer
Fraktion hat, letztmals jedoch für den Monat, in dem die Wahlperiode endet.
(4) Fraktionen dürfen aus den Mitteln nach Abs. 1 Rücklagen bilden, soweit dies
unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung
für Ausgaben, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres nicht getätigt
werden können, erforderlich ist. Die Rücklagen dürfen jährlich zwanzig vom Hundert der
Mittel nach Abs. 1 und für die Wahlperiode nicht mehr als sechzig vom Hundert der
jährlichen Mittel nach Abs. 1 betragen.
§ 4
Rückgewähr
(1) Mittel, die nicht für den in § 2 oder § 3 Abs. 1 und 4 bestimmten
Zweck verwendet wurden, sind mit Vorlage der Rechnung nach § 6, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen des
§ 6
Abs. 1 zurückzuzahlen.
(2) Endet die Wahlperiode oder hat eine Vereinigung von Abgeordneten während der
Wahlperiode die Rechtsstellung als Fraktion verloren, so hat die Vereinigung die
Rückzahlungspflicht nach Abs. 1 zu erfüllen und Gegenstände, die der Landtag der
Fraktion zur Verfügung gestellt hat, zurückzugeben. Gegenstände, die aus Mitteln nach
§ 2 beschafft worden sind, sind in diesem Fall auf das Land zu
übertragen, es sei denn, daß sie zur Erfüllung von Verbindlichkeiten verwendet werden,
die die Fraktion in Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben eingegangen ist.
(3) Besteht eine Fraktion bis zum Ende der Wahlperiode und bildet sich zu Beginn der
nächsten Wahlperiode eine solche Fraktion aus Abgeordneten derselben Partei erneut, so
geht das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus
Rechtsgeschäften der früheren Fraktion auf sie über. In diesem Falle entfällt die
Pflicht zur Rückgabe und Übertragung von Gegenständen nach Abs. 2.
(4) Die Liquidation erfolgt nach Ausführungsbestimmungen, die der Ältestenrat des
Landtags erläßt.
§ 5
Buchführung
Erhalten die Fraktionen Mittel nach § 2, so haben sie über
ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 3
gesondert Buch zu führen. Aus diesen Mitteln beschaffte Sachen mit einem Wert von mehr
als 150,00 Deutsche Mark sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis
aufzuführen.
§ 6
Rechnungslegung der Fraktionen
(1) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die Rechnung
muß jeweils ein Kalenderjahr umfassen. Sie ist spätestens bis zum Ende des sechsten
Monats nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Landtags zuzuleiten. Endet die Wahlperiode oder verliert eine Vereinigung von
Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion, so ist die Rechnung für den abgelaufenen
Teil des Kalenderjahres binnen einer Frist von sechs Monaten zu legen.
(2) Die Rechnung ist von der oder dem Fraktionsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied
des Fraktionsvorstandes zu unterzeichnen. Die Fraktion hat das weitere Mitglied der
Präsidentin oder dem Präsidenten zu benennen.
(3) Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:
1. Einnahmen
a) Mittel nach § 2
b) sonstige Einnahmen
2. Ausgaben
a) Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -Mitarbeiter sowie
sonstige Vergütungen und Honorare für Dienstleistungen (Gesamtbetrag, Zahl der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder
höhere Vergütung erhalten haben, Zahl der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)
b) Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes
c) Ausgaben für Arbeitstagungen
d) Ausgaben für Veranstaltungen und für die Zusammenarbeit mit
Fraktionen anderer Parlamente
e) Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit
f) sonstige Ausgaben
g) Verfügungsmittel der Fraktionsvorsitzenden.
(4) Die Rechnung muß außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des
Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen, getrennt nach ihren Zwecken, ausweisen.
(5) Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung in Verzug sind, sind Mittel nach
§ 2 zurückzubehalten.
§ 7
Rechnungsprüfung
Der Rechnungshof prüft die Fraktionen. Die Prüfung erstreckt sich auf die
bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach § 2.
Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung
erstrecken, soweit es der Rechnungshof für seine Prüfung für erforderlich hält. Die
§§ 94 bis 99 der Hessischen Landeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung.
Die Erforderlichkeit der politischen Aufgaben ist nicht Gegenstand der Prüfung.
§ 8
Veröffentlichung
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags veröffentlicht die nach § 7
geprüften Rechnungen der Fraktionen mit dem Prüfungsergebnis als Drucksache.
§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.


