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§ 1

Konstituierung


(1) In der ersten Sitzung des neugewählten Landtags führt das an Lebensjahren älteste Mitglied oder, falls dieses ablehnt, das nächstälteste Mitglied (Alterspräsidentin, Alterspräsident) den Vorsitz, bis die neugewählte Präsidentin oder der neu gewählte Präsident das Amt übernimmt.


(2) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident ernennt die zwei jüngsten Mitglieder des Landtags zu vorläufigen Schriftführerinnen oder Schriftführern, läßt die Namen der Abgeordneten aufrufen, stellt die Beschlußfähigkeit fest und erklärt den Landtag für konstituiert.

     

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