(1) In der ersten Sitzung des neugewählten Landtags führt das an Lebensjahren älteste
Mitglied oder, falls dieses ablehnt, das nächstälteste Mitglied (Alterspräsidentin,
Alterspräsident) den Vorsitz, bis die neugewählte Präsidentin oder der neu gewählte
Präsident das Amt übernimmt.
(2) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident ernennt die zwei jüngsten Mitglieder
des Landtags zu vorläufigen Schriftführerinnen oder Schriftführern, läßt die Namen
der Abgeordneten aufrufen, stellt die Beschlußfähigkeit fest und erklärt den Landtag
für konstituiert.