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§ 109

Stenographischer Bericht


(1) Über jede Plenarsitzung des Landtags wird ein Stenographischer Bericht angefertigt, der den Sitzungsablauf möglichst wortgetreu wiedergibt. In den Stenographischen Bericht sind auch die gefaßten Beschlüsse sowie die Namen der sitzungsleitenden Präsidentinnen oder Präsidenten, der auf der Regierungsbank anwesenden Mitglieder und Beauftragten der Landesregierung sowie der abwesenden Abgeordneten aufzunehmen.


(2) Auf Verlangen eines Mitgliedes des Landtags ist in den Stenographischen Bericht seine Stellungnahme zu einem in der Sitzung beratenen Punkt der Tagesordnung aufzunehmen, wenn das Mitglied zu diesem Punkt sich nicht zu Wort gemeldet oder das Wort nicht erhalten hat. Die Stellungnahme muß bis zum Schluß der Sitzung dem Sitzungsvorstand schriftlich überreicht werden und darf den Umfang nicht überschreiten, der bei einer Wortmeldung und Worterteilung zulässig gewesen wäre. Im Stenographischen Bericht wird die Stellungnahme am Ende des Plenarprotokolls wiedergegeben und mit dem Zusatz "Zu Protokoll gegebene Stellungnahme" sowie drucktechnisch besonders kenntlich gemacht.


(3) Die Stenographischen Berichte werden gedruckt und an alle Abgeordneten und Mitglieder der Landesregierung verteilt.


(4) Beanstandungen gegen die Richtigkeit eines Stenographischen Berichts können von jedem Mitglied des Landtags innerhalb von 14 Tagen nach der Verteilung des Berichts der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich vorgelegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet darüber, ob der Bericht geändert werden muß. Sie oder er kann dazu alle Beweismittel heranziehen; insbesondere soll sie oder er den zur Zeit der in der beanstandeten Stelle des Berichts wiedergegebenen Beratung sitzungsleitende Präsidentin oder den sitzungsleitenden Präsidenten befragen, falls sie oder er nicht selbst die Sitzung geleitet hat. Gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten kann der Ältestenrat angerufen werden.


(5) Tonbandaufnahmen von Plenarsitzungen sind mindestens so lange aufzubewahren, bis über Beanstandungen nach Abs. 4 entschieden ist. Die Präsidentin oder der Präsident kann allgemein oder im Einzelfall eine längere Aufbewahrungszeit anordnen.

     

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