(1) Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags können von einer Fraktion oder von
mindestens fünf Abgeordneten schriftlich eingebracht werden. Bei Gesetzentwürfen einer
Fraktion genügt die Unterschrift der oder des Fraktionsvorsitzenden, einer oder eines
stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden oder der parlamentarischen Geschäftsführerin
oder des parlamentarischen Geschäftsführers. Bei Gesetzentwürfen der Landesregierung
soll das Mitglied der Landesregierung benannt werden, das den Gesetzentwurf vor dem
Landtag vertritt.
(2) Jeder Gesetzentwurf ist mit der Formel "Der Landtag wolle das folgende Gesetz
beschließen:" einzuleiten und soll in der Regel eine schriftliche Begründung
beinhalten, die auch die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen darstellt.
Gesetzentwürfe der Landesregierung sollen darüber hinaus auch Hinweise enthalten über
die verwaltungsmäßige Abwicklung und den entstehenden Verwaltungsaufwand.