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§ 19

Abstimmung in dritter Lesung


(1) Auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten sind einzelne Bestimmungen oder Teile des Gesetzentwurfs getrennt zur Beratung und Abstimmung zu stellen. Liegen zu solchen Bestimmungen oder Teilen des Gesetzentwurfs Änderungsanträge vor, so ist nach Schluß der Beratung zunächst über diese abzustimmen.


(2) Am Schluß der dritten Lesung ist zunächst über vorliegende Änderungsanträge, die nicht durch getrennte Abstimmung erledigt sind, abzustimmen. Sodann wird über den Gesetzentwurf im ganzen, gegebenenfalls mit den im Verlauf der dritten Lesung beschlossenen Änderungen, abgestimmt (Schlußabstimmung in dritter Lesung). Sind im Verlauf der dritten Lesung Änderungen beschlossen worden, so ist auf Verlangen einer Fraktion die Schlußabstimmung auszusetzen, bis eine Zusammenstellung der Änderungen verteilt ist.


(3) In der Schlußabstimmung in dritter Lesung kann der Landtag beschließen, den Gesetzentwurf anzunehmen, abzulehnen oder für erledigt zu erklären.


(4) Wird ein Gesetzentwurf in der Schlußabstimmung in dritter Lesung angenommen, so ist das Gesetz beschlossen.

     

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