(1) Auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten sind einzelne
Bestimmungen oder Teile des Gesetzentwurfs getrennt zur Beratung und Abstimmung zu
stellen. Liegen zu solchen Bestimmungen oder Teilen des Gesetzentwurfs Änderungsanträge
vor, so ist nach Schluß der Beratung zunächst über diese abzustimmen.
(2) Am Schluß der dritten Lesung ist zunächst über vorliegende Änderungsanträge, die
nicht durch getrennte Abstimmung erledigt sind, abzustimmen. Sodann wird über den
Gesetzentwurf im ganzen, gegebenenfalls mit den im Verlauf der dritten Lesung
beschlossenen Änderungen, abgestimmt (Schlußabstimmung in dritter Lesung). Sind im
Verlauf der dritten Lesung Änderungen beschlossen worden, so ist auf Verlangen einer
Fraktion die Schlußabstimmung auszusetzen, bis eine Zusammenstellung der Änderungen
verteilt ist.
(3) In der Schlußabstimmung in dritter Lesung kann der Landtag beschließen, den
Gesetzentwurf anzunehmen, abzulehnen oder für erledigt zu erklären.
(4) Wird ein Gesetzentwurf in der Schlußabstimmung in dritter Lesung angenommen, so ist
das Gesetz beschlossen.