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§ 2

Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten


(1) Der Landtag wählt in geheimer Wahl oder, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen die Präsidentin oder den Präsidenten für die Dauer der Wahlperiode.


(2) Die Präsidentin oder der Präsident soll der stärksten Fraktion angehören.

     

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