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§ 29

Entschließungsanträge, Grundsatzdebatten


Anträge, die nicht das Begehren enthalten, die Landesregierung möge in einer bestimmten Weise tätig werden (Entschließungsanträge), werden auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt. Über sie wird nach Beratung in öffentlicher Sitzung abgestimmt; eine Ausschussberatung findet nur in Ausnahmefällen und nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller statt.

     

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