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§ 29
Entschließungsanträge, Grundsatzdebatten
Anträge, die nicht das Begehren enthalten, die Landesregierung möge in einer
bestimmten Weise tätig werden (Entschließungsanträge), werden auf die
Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt. Über sie wird nach Beratung in
öffentlicher Sitzung abgestimmt; eine Ausschussberatung findet nur in
Ausnahmefällen und nicht gegen den Willen der Antragstellerinnen und
Antragsteller statt.
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