(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern, deren Zahl durch
Beschluß des Landtags festgelegt wird. Die Wahl erfolgt auf die Dauer der Wahlperiode.
(2) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des
Präsidiums wählt der Landtag in getrennten Wahlgängen geheim oder, wenn niemand
widerspricht, durch Handzeichen.