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§ 3

Wahl des Präsidiums


(1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern, deren Zahl durch Beschluß des Landtags festgelegt wird. Die Wahl erfolgt auf die Dauer der Wahlperiode.


(2) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Präsidiums wählt der Landtag in getrennten Wahlgängen geheim oder, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen.

     

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