(1) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an der Arbeit des Landtags teilzunehmen und sie zu
fördern.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident zeigt der Landeswahlleiterin oder dem
Landeswahlleiter an, wann das Mandat eines Mitglieds des Landtags erloschen ist.