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§ 4

Wahl der Schriftführerinnen und der Schriftführer


(1) In den Sitzungen des Landtags bilden die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführer den Sitzungsvorstand.


(2) Die Schriftführerinnen und Schriftführer werden in einem Wahlgang gewählt. Ihre Zahl wird durch Beschluß des Landtags festgesetzt.

     

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