(1) In den Sitzungen des Landtags bilden die amtierende Präsidentin oder der amtierende
Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführer den
Sitzungsvorstand.
(2) Die Schriftführerinnen und Schriftführer werden in einem Wahlgang gewählt. Ihre
Zahl wird durch Beschluß des Landtags festgesetzt.