zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenzur GVBl. II - Übersicht... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück   Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 49

Der Hauptausschuß


(1) Der Hauptausschuß nimmt die Aufgaben des ständigen Ausschusses gemäß
Art. 93 und 110 HV wahr.


(2) Der Hauptausschuß ist zuständig für die Immunitätsangelegenheiten.


(3) Der Hauptausschuß ist zuständig für Bundesratsangelegenheiten.


(4) Im übrigen ist der Hauptausschuß insbesondere zuständig für die Beratung von Gegenständen, die verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Bedeutung haben, sowie von Gegenständen, die aus Sicherheitsgründen vertraulicher Behandlung bedürfen. Die Sitzungen des Hauptausschusses und Europaausschusses über solche Angelegenheiten haben vertraulichen Charakter, falls nicht der Ausschuß mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder etwas anderes beschließt. Das gleiche gilt für Beratungen des Hauptausschusses und Europaausschusses über Immunitätsangelegenheiten. Das Recht des Landtags, dem Ausschuß andere Beratungsgegenstände zu überweisen, bleibt unberührt.

     

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machen
   Paragraph zurück   Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der