wahr.
(2) Der Hauptausschuß ist zuständig für die Immunitätsangelegenheiten.
(3) Der Hauptausschuß ist zuständig für Bundesratsangelegenheiten.
(4) Im übrigen ist der Hauptausschuß insbesondere zuständig für die Beratung von
Gegenständen, die verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Bedeutung haben, sowie
von Gegenständen, die aus Sicherheitsgründen vertraulicher Behandlung bedürfen. Die
Sitzungen des Hauptausschusses und Europaausschusses über solche Angelegenheiten haben
vertraulichen Charakter, falls nicht der Ausschuß mit den Stimmen der Mehrheit seiner
Mitglieder etwas anderes beschließt. Das gleiche gilt für Beratungen des
Hauptausschusses und Europaausschusses über Immunitätsangelegenheiten. Das Recht des
Landtags, dem Ausschuß andere Beratungsgegenstände zu überweisen, bleibt unberührt.