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§ 5

Wahl des Ältestenrats


(1) Der Ältestenrat besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, den Schriftführerinnen und Schriftführern und weiteren Mitgliedern, deren Zahl durch Beschluß des Landtags festgesetzt wird.


(2) Die Mitglieder des Ältestenrat können von anderen Mitgliedern ihrer Fraktion vertreten werden.

     

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