(1) Der Ältestenrat besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums, den Schriftführerinnen
und Schriftführern und weiteren Mitgliedern, deren Zahl durch Beschluß des Landtags
festgesetzt wird.
(2) Die Mitglieder des Ältestenrat können von anderen Mitgliedern ihrer Fraktion
vertreten werden.