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§ 59 Dringliche Beratungen
1. Anträge, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen auszusprechen oder zu versagen; 2. Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen; 3. Gesetzentwürfe, die aus der Mitte des Landtags eingebracht werden, wenn sie von den Einbringenden als dringlich bezeichnet sind und der Landtag die Dringlichkeit bejaht; 4. Anträge, für die nach § 27 das Verlangen erhoben ist, sie zunächst im Landtag zu beraten, wenn sie von den Antragstellerinnen und Antragstellern als dringlich bezeichnet sind und der Landtag die Dringlichkeit bejaht; 5. Anträge, die die Auflösung des Landtags begehren. |
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