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§ 59

Dringliche Beratungen


(1) Dringliche Initiativen werden noch auf eine bereits festgelegte oder genehmigte Tagesordnung gesetzt, solange diese nicht erledigt ist. Dringlich sind:

    1. Anträge, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Vertrauen auszusprechen oder zu versagen;

    2. Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;

    3. Gesetzentwürfe, die aus der Mitte des Landtags eingebracht werden, wenn sie von den Einbringenden als dringlich bezeichnet sind und der Landtag die Dringlichkeit bejaht;

    4. Anträge, für die nach § 27 das Verlangen erhoben ist, sie zunächst im Landtag zu beraten, wenn sie von den Antragstellerinnen und Antragstellern als dringlich bezeichnet sind und der Landtag die Dringlichkeit bejaht;

    5. Anträge, die die Auflösung des Landtags begehren.

 

     

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