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§ 6

Wahl des Hauptausschusses


(1) Der ständige Ausschuß (Hauptausschuß) besteht aus 18 Abgeordneten des Landtags.


(2) Eine Vertretung der ordentlichen Mitglieder ist nur durch die vom Landtag gewählten stellvertretenden Mitglieder möglich.

     

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