§ 6
Wahl des Hauptausschusses
(1) Der ständige Ausschuß (Hauptausschuß) besteht aus 18 Abgeordneten des Landtags.
(2) Eine Vertretung der ordentlichen Mitglieder ist nur durch die vom Landtag gewählten stellvertretenden Mitglieder möglich.
© 2009 Ein Online-Service der Recht für Deutschland GmbH in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen) und der Makrolog Content Management AG