(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rednerinnen oder der
Redner Mitgliedern des Landtags, die Zwischenfragen zu stellen wünschen, das Wort
erteilen.
(2) Die Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein und dürfen keine Wertungen
enthalten. Sie werden vom Platz aus gestellt.