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§ 74

Zwischenfragen


(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rednerinnen oder der Redner Mitgliedern des Landtags, die Zwischenfragen zu stellen wünschen, das Wort erteilen.


(2) Die Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein und dürfen keine Wertungen enthalten. Sie werden vom Platz aus gestellt.

     

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