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§ 74a
Kurzintervention


(1) Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort zur Kurzintervention von höchstens zwei Minuten erteilen; die Rednerin oder der Redner darf hierauf noch einmal antworten.


(2) Die Kurzintervention muss kurz und präzise gefasst sein. Sie muss inhaltlich auf den vorangegangenen Redebeitrag eingehen und den Bezug zur Rednerin oder zum Redner herstellen.

     

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