§ 74a
Kurzintervention
(1) Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann die Präsidentin oder der
Präsident das Wort zur Kurzintervention von höchstens zwei Minuten erteilen; die
Rednerin oder der Redner darf hierauf noch einmal antworten.
(2) Die Kurzintervention muss kurz und präzise gefasst sein. Sie muss inhaltlich
auf den vorangegangenen Redebeitrag eingehen und den Bezug zur Rednerin oder zum
Redner herstellen.