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§ 79

Ordnung im Zuhörerraum


Wer im Zuhörerraum Beifall oder Mißbilligung äußert oder die Ordnung oder die Würde des Hauses verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten aus dem Zuhörerraum verwiesen werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann bei Unruhe den Zuhörerraum räumen lassen.

     

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