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§ 8

Wahl anderer Organe und einzelner Personen


Die Wahl anderer Organe und einzelner Personen, die der Landtag zu wählen oder mitzuwählen hat, erfolgt nach den Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse dieser Organe und Personen regeln. Fehlen solche Vorschriften, richtet sich die Wahl nach dem folgenden vierten Titel.

     

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