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§ 8
Wahl anderer Organe und einzelner Personen
Die Wahl anderer Organe und einzelner Personen, die der Landtag zu wählen oder
mitzuwählen hat, erfolgt nach den Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse dieser Organe
und Personen regeln. Fehlen solche Vorschriften, richtet sich die Wahl nach dem folgenden
vierten Titel.
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