(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Mitglieder des
Landtags, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, können ohne Stimmrecht an den
Sitzungen teilnehmen. Jede Fraktion kann zu einer Ausschußsitzung bis zu zwei
Fraktionsassistentinnen oder Fraktionsassistenten entsenden, die der Sitzung ohne das
Recht zur Beteiligung an den Beratungen beiwohnen können.
(2) Die Ausschüsse tagen öffentlich, soweit sie Gegenstände behandeln, die ihnen zur
abschließenden Beratung überwiesen worden sind. Sie können beschließen, öffentliche
Sitzungen abzuhalten, insbesondere zur Anhörung von Sachverständigen,
Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern und sonstigen Auskunftspersonen zu
Beratungsgegenständen, die einem Ausschuß überwiesen sind. Zu solchen Sitzungen sind
außer den Anzuhörenden die Vertreterinnen und Vertreter der Presse und, soweit es die
Raumverhältnisse gestatten, sonstige Zuhörende zuzulassen. Ort und Zeitpunkt
öffentlicher Ausschußsitzungen sind durch Aushang im Landtagsgebäude öffentlich
bekanntzumachen.