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§ 89

Beschränkung und Zulassung der Öffentlichkeit


(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Mitglieder des Landtags, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, können ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen. Jede Fraktion kann zu einer Ausschußsitzung bis zu zwei Fraktionsassistentinnen oder Fraktionsassistenten entsenden, die der Sitzung ohne das Recht zur Beteiligung an den Beratungen beiwohnen können.


(2) Die Ausschüsse tagen öffentlich, soweit sie Gegenstände behandeln, die ihnen zur abschließenden Beratung überwiesen worden sind. Sie können beschließen, öffentliche Sitzungen abzuhalten, insbesondere zur Anhörung von Sachverständigen, Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern und sonstigen Auskunftspersonen zu Beratungsgegenständen, die einem Ausschuß überwiesen sind. Zu solchen Sitzungen sind außer den Anzuhörenden die Vertreterinnen und Vertreter der Presse und, soweit es die Raumverhältnisse gestatten, sonstige Zuhörende zuzulassen. Ort und Zeitpunkt öffentlicher Ausschußsitzungen sind durch Aushang im Landtagsgebäude öffentlich bekanntzumachen.

     

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