(1) Bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder des Präsidiums
ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des
Landtags erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine solche Mehrheit, können für einen
neuen Wahlgang neue Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann
keine solche Mehrheit, kommen die beiden Mitglieder des Landtags mit den höchsten
Stimmenzahlen in die engere Wahl; in diesem Fall ist gewählt, wer die meisten Stimmen
erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der amtierenden Präsidentin oder dem
amtierenden Präsidenten gezogene Los.
(2) Ist bei den sonstigen Wahlen eine einzelne Person zu wählen, ist gewählt, wer die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
(3) Sind mehrere Personen zu wählen, legen die Fraktionen Listen vor, die mindestens die
doppelte Anzahl der zu Wählenden enthalten sollen. Listenverbindungen sind zulässig.
Gewählt wird nach dem System Hare/Niemeyer.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, so rückt das auf der Liste nachfolgende Mitglied nach.
Innerhalb von vierzehn Tagen können die Fraktion oder die Fraktionen, die den
Wahlvorschlag eingereicht haben, die Reihenfolge der Nachrückenden ändern.
(5) Ist eine Liste erschöpft, findet eine Nachwahl statt. Dabei soll das
Kräfteverhältnis der Fraktionen oder von Fraktionsbündnissen gewahrt bleiben.
(6) Werden stellvertretende Mitglieder nicht in einem getrennten Wahlgang gewählt, sind
die auf der Liste nach Abs. 3 nicht gewählten Personen als stellvertretende
Mitglieder berufen.