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§ 9

Wahlverfahren


(1) Bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder des Präsidiums ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine solche Mehrheit, können für einen neuen Wahlgang neue Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine solche Mehrheit, kommen die beiden Mitglieder des Landtags mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; in diesem Fall ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten gezogene Los.


(2) Ist bei den sonstigen Wahlen eine einzelne Person zu wählen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.


(3) Sind mehrere Personen zu wählen, legen die Fraktionen Listen vor, die mindestens die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthalten sollen. Listenverbindungen sind zulässig. Gewählt wird nach dem System Hare/Niemeyer.


(4) Scheidet ein Mitglied aus, so rückt das auf der Liste nachfolgende Mitglied nach. Innerhalb von vierzehn Tagen können die Fraktion oder die Fraktionen, die den Wahlvorschlag eingereicht haben, die Reihenfolge der Nachrückenden ändern.


(5) Ist eine Liste erschöpft, findet eine Nachwahl statt. Dabei soll das Kräfteverhältnis der Fraktionen oder von Fraktionsbündnissen gewahrt bleiben.


(6) Werden stellvertretende Mitglieder nicht in einem getrennten Wahlgang gewählt, sind die auf der Liste nach Abs. 3 nicht gewählten Personen als stellvertretende Mitglieder berufen.

     

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