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§ 52

Wahlprüfungsbeschwerde


(1) Der Staatsgerichtshof entscheidet auf Antrag über die Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts nach § 15 des Wahlprüfungsgesetzes. Antragsberechtigt sind

1. die Abgeordneten, deren Mitgliedschaft bestritten ist,

2. die Wahlberechtigten, deren Einspruch verworfen worden ist,

3. die Fraktionen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Fraktionsgesetzes),

4. die Präsidentin oder der Präsident des Landtages im Fall des § 6 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes.


(2) Die Wahlprüfungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses des Wahlprüfungsgerichts zu erheben und zu begründen. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist findet nicht statt.

     

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