§ 52
Wahlprüfungsbeschwerde
(1) Der Staatsgerichtshof entscheidet auf Antrag über die Wahlprüfungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Wahlprüfungsgerichts nach
§ 15 des
Wahlprüfungsgesetzes. Antragsberechtigt sind
1. die Abgeordneten, deren Mitgliedschaft bestritten
ist,
2. die Wahlberechtigten, deren Einspruch verworfen
worden ist,
3. die Fraktionen (§
1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Fraktionsgesetzes),
4. die Präsidentin oder der Präsident des Landtages im
Fall des § 6 Abs. 2
des Wahlprüfungsgesetzes.
(2) Die Wahlprüfungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung
des Beschlusses des Wahlprüfungsgerichts zu erheben und zu begründen. Eine
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist findet nicht statt.