


Gesetz über die
Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Rechtsvorschriften
(Verkündungsgesetz)
Vom 2. November 1971
GVBl. I S. 258
§ 1
(1) Rechtsverordnungen der Landesregierung, ihrer Mitglieder und der obersten Landesbehörden werden
im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I verkündet.
(2) Rechtsverordnungen von Behörden, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar
nachgeordnet sind, werden im Staats-Anzeiger für das Land Hessen verkündet.
§ 2
Rechtsverordnungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände werden wie
Satzungen der Körperschaft verkündet.
§ 3
§ 4
(1) Der Beschluss der Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen
Ministerinnen und Minister nach
Art. 104
Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen wird im Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Hessen Teil I verkündet.
(2) Allgemeine Vorschriften über die Vertretung des Landes Hessen nach
Art. 103
Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen werden im Staatsanzeiger für
das Land Hessen verkündet.
§ 5
§ 6
(1) Vorschriften über die Benutzung von öffentlichen Anstalten
(Anstaltsordnungen) und anderen öffentlichen Einrichtungen und die aufgrund des
Hessischen Schulgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden im Staatsanzeiger
für das Land Hessen oder im Amtsblatt des zuständigen Mitglieds der
Landesregierung verkündet, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher
Vorschriften eine Verkündung nach § 1 erforderlich ist.
Es verkünden:
1. die Ministerin oder der Minister der Justiz im
Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen,
2. die Kultusministerin oder der Kultusminister im Amtsblatt des
Hessischen Kultusministeriums,
3. die übrigen Mitglieder der Landesregierung, die obersten
Landesbehörden und mehrere oberste Landesbehörden gemeinsam im Staatsanzeiger
für das Land Hessen.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Verkündung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
die die Landesregierung, ihre Mitglieder oder oberste Landesbehörden erlassen; sie sind im Gesetz- und Verordnungsblatt
Teil I zu verkünden, wenn sie den Erwerb einer Befähigung regeln, die
gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs außerhalb des
öffentlichen Dienstes ist. Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die eine andere
Behörde oder sonstige Stelle erlässt, werden wie Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen des Mitglieds der Landesregierung verkündet, das die Aufsicht
über die Behörde oder Stelle führt.
(3) Anstaltsordnungen und Vorschriften über die Benutzung anderer öffentlicher
Einrichtungen, die nicht von der Landesregierung, einem ihrer Mitglieder oder
einer obersten Landesbehörde erlassen werden, werden durch Aushang in der
Anstalt oder Einrichtung für die Dauer von zwei Wochen verkündet, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Anschließend sind sie so auszulegen, daß sie während der Dienststunden jederzeit eingesehen werden können.
(4) Wenn das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen oder das
Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums eingestellt wird, tritt an dessen
Stelle der Staatsanzeiger für das Land Hessen.
§ 6a
(1) Enthalten Rechtsverordnungen Pläne oder zeichnerische Darstellungen,
insbesondere in Karten, kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die
Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie bei einer Verwaltungsbehörde
oder technischen Fachbehörde niedergelegt werden; die Pläne, zeichnerischen
Darstellungen und Karten können auch in unveränderlicher digitaler Form
niedergelegt werden. Die verwahrende Behörde hat diese
Vorschriftenteile archivmäßig geordnet während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht
bereitzuhalten; hierauf ist in den Rechtsverordnungen hinzuweisen. Die Rechtsverordnungen
bestimmen die die Pläne oder zeichnerische Darstellungen verwahrende Behörde und
umschreiben deren wesentlichen Inhalt oder stellen den wesentlichen Inhalt in einer
Übersichtskarte oder in sonst geeigneter Weise dar. Soweit die verwahrende Behörde
außerhalb des Geltungsbereichs der nach Satz 1 verkündeten Vorschriftenteile
belegen ist, sind diese zusätzlich bei einer im Geltungsbereich der Vorschriftenteile
belegenen Behörde bereitzuhalten. Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Die verwahrende Behörde hat sicherzustellen, daß die niedergelegten Bestandteile der
Rechtsverordnungen nicht verändert oder unbrauchbar gemacht werden können
(archivmäßige Sicherung).
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Vorschriften im Sinne des § 6
Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 7
(1) Kann das für die Verkündung bestimmte Blatt durch
Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt
jede andere Art der Bekanntgabe.
(2) In diesem Falle ist die vorgeschriebene Verkündung unverzüglich nachzuholen.
§ 8
(1) Rechtsverordnungen sollen den Tag ihres Inkrafttretens und ihres
Außerkrafttretens bestimmen.
(2) Enthält eine Rechtsverordnung keine Bestimmung über das Inkrafttreten, so
tritt sie zwei Wochen nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie verkündet
worden ist.