Wahlprüfungsgesetz
Vom 5. August 1948
GVBl. S. 93
in der Fassung vom 5. November 2002
GVBl. I S. 676
§ 1
Das Wahlprüfungsgericht beim Landtag besteht aus dem Präsidenten des
Verwaltungsgerichtshofes, dem Oberlandesgerichtspräsidenten und drei gewählten
Mitgliedern.
§ 2
(1) Die zu wählenden Mitglieder werden vom Landtag aus dem Kreise der
Abgeordneten im Wege der Verhältniswahl nach dem Listenwahlsystem für die Dauer
der Wahlperiode gewählt.
(2) Die Sitze sind auf die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Höchstzahlen
zu verteilen, die sich durch Vollrechnung, Hälftelung und Drittelung der auf die
Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen ergeben.
§ 3
Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes und der Oberlandesgerichtspräsident
werden bei Verhinderung durch den ständigen Vertreter im Amt vertreten. Bei
Verhinderung oder Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes tritt der auf der Liste
folgende Abgeordnete an seine Stelle.
§ 4
Den Vorsitz im Wahlprüfungsgericht führt der Präsident des
Verwaltungsgerichtshofes, bei seiner Verhinderung der
Oberlandesgerichtspräsident. Sind der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes und
der Oberlandesgerichtspräsident gleichzeitig verhindert, so führt der ständige
Vertreter des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes den Vorsitz.
§ 5
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ausschließung von
Gerichtspersonen (§ 41), die Leitung der Verhandlung (§§ 136, 139, 140), das
persönliche Erscheinen (§ 141), den Beweis durch Zeugen und Sachverständige (§§
373 - 414) sowie die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die
Beratung und Abstimmung (§§ 194 - 197) finden entsprechende Anwendung. Als Zeuge
kann auch ein Beteiligter vernommen werden. Die Beratungen des
Wahlprüfungsgerichts sind geheim.
(2) Über die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen beschließt das Gericht
nach freiem Ermessen.
(3) Über die mündliche Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die den
Gang der Verhandlung im Allgemeinen wiedergeben soll. Sie wird vom Vorsitzenden
und Schriftführer unterschrieben. Als Schriftführer wird ein Bediensteter des
Landtagsbüros zugezogen.
(4) Im Übrigen regelt das Wahlprüfungsgericht sein Verfahren im Rahmen dieses
Gesetzes nach freiem Ermessen.
§ 6
(1) Das Wahlprüfungsgericht prüft von Amts wegen oder auf Einspruch die
Gültigkeit der Wahlen zum Landtag.
(2) Das Wahlprüfungsgericht entscheidet von Amts wegen, auf Antrag des
Präsidenten des Landtages oder auf Einspruch eines Wahlberechtigten darüber, ob
ein Abgeordneter seinen Sitz verloren hat.
§ 7
(1) Der Einspruch nach § 6 steht jedem Wahlberechtigten zu. Der Einspruch muss
innerhalb eines Monats beim Landtag eingegangen und mit Gründen versehen sein.
Die Frist beginnt im Falle des § 6 Abs. 1 mit der Bekanntmachung des
Wahlergebnisses, im Falle des § 6 Abs. 2 mit der Entscheidung des
Landeswahlausschusses gemäß § 40
Abs. 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes. Unterbleibt eine Entscheidung nach
§ 40 Abs. 4 Satz 2 des
Landtagswahlgesetzes, so ist der Einspruch im Falle des § 6 Abs. 2 an keine
Frist gebunden.
(2) Der Einspruch gegen die Berufung eines Abgeordneten gemäß
§ 40 des Landtagswahlgesetzes
kann nur auf Mängel in der Person des Berufenen oder auf sonstige Mängel der
nachträglichen Berufung gestützt werden.
§ 8
(1) Wird gegen die Wahl ein Einspruch nicht erhoben und sind keine Fehler bei
der Feststellung des Wahlergebnisses ersichtlich, so stellt das
Wahlprüfungsgericht dies nach Ablauf der Einspruchsfrist durch Beschluss fest.
(2) Der Beschluss ist dem Präsidenten des Landtages, dem Minister des Innern und
dem Landeswahlleiter zuzustellen und im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
§ 9
Wird Einspruch eingelegt oder hält das Wahlprüfungsgericht von Amts wegen eine
eingehendere Prüfung für erforderlich, so leitet es ein ordentliches
Wahlprüfungsverfahren ein. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 10 -
17.
§ 10
Die Verhandlungen vor dem Wahlprüfungsgericht sind öffentlich.
§ 11
Die Durchführung des Verfahrens außerhalb der Verhandlung vor dem
Wahlprüfungsgericht liegt in den Händen eines dem Verwaltungsgerichtshof als
Mitglied angehörigen, vom Wahlprüfungsgericht auf Vorschlag des Präsidenten des
Verwaltungsgerichtshofes gewählten Richters. In der Verhandlung tritt er als
Berichterstatter auf. Er gehört dem Wahlprüfungsgericht nicht an.
§ 12
(1) Alle hessischen Behörden sind verpflichtet, dem Wahlprüfungsgericht und dem
gemäß § 11 bestellten Richter auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Amtshilfe
zu leisten.
(2) Die Gerichte haben ihnen nach Maßgabe der Bestimmungen des
Gerichtsverfassungsgesetzes Rechtshilfe zu leisten.
§ 13
Von dem Verhandlungstermin sind als Beteiligte diejenigen Personen mindestens
zwei Wochen vor dem Termin zu benachrichtigen, die durch die Entscheidung im
Wahlprüfungsverfahren ihren Sitz verlieren können, und diejenigen, deren
Einspruch geprüft werden soll. Haben mehrere Wahlberechtigte gemeinschaftlich
oder mit inhaltlich gleicher Begründung Einspruch erhoben, so genügt die
Benachrichtigung eines von ihnen. Die Beteiligten haben das Recht, sich
schriftlich zu äußern, Akten einzusehen und an der Verhandlung oder
Beweisaufnahme teilzunehmen oder einen Vertreter zu entsenden. Sie sind in der
Verhandlung zu hören.
§ 14
Der Präsident des Landtages, die Fraktionen (§
1 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Fraktionsgesetzes), der Minister des Innern
und der Landeswahlleiter sind schriftlich von dem Termin zu verständigen. Sie
oder ihre Vertreter sind auf Verlangen jederzeit zu hören. § 13 Satz 3 gilt
entsprechend.
§ 15
(1) Das Wahlprüfungsgericht entscheidet im ordentlichen Wahlprüfungsverfahren
aufgrund mündlicher Verhandlung durch Beschluss
1. über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlen,
2. über die Frage, ob Abgeordnete ihren Sitz verloren haben.
(2) Von einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn
1. der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden ist,
2. der Einspruch entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht mit Gründen versehen ist
und dem Mangel innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist nicht
abgeholfen worden ist, oder
3. der Einspruch offensichtlich unbegründet ist.
(3) Soweit Wahlen für ungültig erklärt werden, sind die sich daraus ergebenden
Folgen festzustellen.
§ 16
Der Beschluss nach § 15 ist mit Gründen zu versehen und von den Mitgliedern des
Wahlprüfungsgerichts zu unterzeichnen. Im Fall des § 15 Abs. 1 ist er im
Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Eine Ausfertigung des
Beschlusses ist dem Präsidenten des Landtages, den Fraktionen, den
Einspruchsführern, den von der Wahlprüfungsentscheidung betroffenen
Abgeordneten, dem Minister des Innern und dem Landeswahlleiter zuzustellen.
§ 16a
(1) Stellt das Wahlprüfungsgericht fest, dass ein Abgeordneter seinen Sitz im
Landtag verliert, so behält der Abgeordnete seine Rechtsstellung bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung Bestandskraft erlangt. Bei Ungültigkeit
seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Landtages, wenn er
zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach
§ 10 Abs. 4 Satz 3 des
Landtagswahlgesetzes unberücksichtigt geblieben ist.
(2) Wird die Wahl im gesamten Land für ungültig erklärt, behalten die
Abgeordneten ihre Rechtsstellung, sofern sie auch nach dem Ergebnis der
Wiederholungswahl gewählt sind.
§ 17
Gegen den Beschluss nach § 15 ist die Wahlprüfungsbeschwerde nach
§ 52 des Gesetzes über den
Staatsgerichtshof statthaft. Sie hat aufschiebende Wirkung.
§ 18
Das Wahlprüfungsgericht entscheidet von Amts wegen über die Wiederaufnahme des
Verfahrens. Sie ist nur zulässig, wenn wesentliche Tatsachen bekannt werden, die
der früheren Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden konnten. Für den Fall der
Wiederaufnahme gelten die §§ 9 bis 16 und, falls Wahlen für ungültig erklärt
werden, § 17 sinngemäß.
§ 19
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Die Beteiligten haben
keinen Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen Auslagen.
§ 20
Das Gesetz tritt mit seiner
Verkündung in Kraft.