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§ 1

Allgemeine Wahlbezirke


(1) Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern werden in der Regel in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, wieviel Wahlbezirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind.


(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.


(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.


(4) Der Kreiswahlleiter kann gemeindefreie Grundstücke mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einem Wahlbezirk vereinigen.

     

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