(1) Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern werden in der Regel in mehrere Wahlbezirke
eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, wieviel Wahlbezirke zu bilden und wie sie
abzugrenzen sind.
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, daß
allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der
Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie
einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Unterkünften der Bundeswehr,
des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf
mehrere Wahlbezirke verteilt werden.
(4) Der Kreiswahlleiter kann gemeindefreie Grundstücke mit benachbarten Gemeinden oder
Gemeindeteilen zu einem Wahlbezirk vereinigen.