§ 12a
Voraussetzungen für die
Erteilung von Wahlscheinen
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält
auf Antrag einen Wahlschein,
1. wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus
wichtigem Grund außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,
2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk
verlegt hat und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks
eingetragen ist,
3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge
Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines
körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
erhält auf Antrag einen Wahlschein,
1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden
die Antragsfrist nach § 5 Abs. 6 oder die Einspruchsfrist nach
§ 12 Abs. 3
Satz 1 des Gesetzes versäumt hat,
2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach
Ablauf der Fristen nach § 5 Abs. 6 oder
§ 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
entstanden ist,
3. wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluss des
Wählerverzeichnisses im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt
worden ist.