(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und
gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen
Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei
entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden.
(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.
(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 24
entsprechend.