(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Kreiswahlvorschlag den Tag und bei
Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs
und übersendet dem Landeswahlleiter und dem Hessischen Statistischen Landesamt
sofort je einen Abdruck. Er prüft unverzüglich,
ob die eingegangenen Kreiswahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des
Gesetzes und der Landeswahlordnung entsprechen.
(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber oder
ein Ersatzbewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen worden ist, so weist er
den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.
(3) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, daß der in einem eingereichten Kreiswahlvorschlag
benannte Bewerber oder Ersatzbewerber gestorben ist oder seine Wählbarkeit verloren hat,
weist er die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson unverzüglich auf
die Möglichkeiten nach