(1) Die Gemeindebehörde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 1) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und
Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an. Das Wählerverzeichnis kann auch im
automatisierten Verfahren geführt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der
Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach
Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für
Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen.
(3) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse
jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt
werden können.