(1) Die Gemeindebehörde bestimmt die Räume, in denen die Wahl vorzunehmen ist
und in denen die Briefwahlvorstände tätig werden. Soweit
möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.
(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und
eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit
Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die
Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörde teilt
frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne
des § 3 des
Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes sind.