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§ 39

Wahlräume


(1) Die Gemeindebehörde bestimmt die Räume, in denen die Wahl vorzunehmen ist und in denen die Briefwahlvorstände tätig werden. Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.


(2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörde teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 3 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes sind.

     

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