§ 49
Stimmabgabe
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel.
Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung
vorzeigt.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen
Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen
die Kennzeichnung nicht erkennen können. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass
sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle
aufhält.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine
Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine
Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden
hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des
Wählers nach Abs. 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der
Wähler legt den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer
vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes
sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht
befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von
sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) aufgehoben
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und
keinen Wahlschein besitzt,
2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im
Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 16)
befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im
Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis
hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch
nicht gewählt hat,
4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle
gekennzeichnet oder gefaltet hat,
5. den Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das
Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
6. seinen Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat,
so dass erkennbar ist, wie er gewählt hat,
7. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen
nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen
weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1
vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er
im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist
gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei der
Gemeindebehörde bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis
eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des
Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe
erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.
Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, diesen versehentlich
unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 bis 7
zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.