vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
(2) Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, werden nicht im Wählerverzeichnis
geführt.
(3) In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks werden alle Wahlberechtigten eingetragen,
die am zweiundvierzigsten Tage vor der Wahl (Stichtag) für eine Wohnung in diesem
Wahlbezirk nach den Vorschriften des Melderechts bei der Gemeinde angemeldet sind. Ein
Wahlberechtigter, der in mehreren Gemeinden gemeldet ist, wird nur am Ort seiner
Hauptwohnung in das Wählerverzeichnis eingetragen.
(4) In das Wählerverzeichnis werden auf Antrag ferner alle Wahlberechtigten eingetragen,
die, ohne in einer Gemeinde gemeldet zu sein, am Stichtag in einem Wahlbezirk ihren
dauernden Aufenthalt haben.
(5) In das Wählerverzeichnis werden auf Antrag außerdem alle Wahlberechtigten
eingetragen, die in der Zeit zwischen dem Stichtag und dem Beginn der
Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde ihre Hauptwohnung
anmelden. Wird dem Antrag stattgegeben, benachrichtigt die Gemeindebehörde
hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde, die den Wahlberechtigten bisher in
ihrem Wählerverzeichnis führt; der Wahlberechtigte ist unverzüglich in dem
Wählerverzeichnis seines bisherigen Wahlbezirks zu streichen und hiervon zu
unterrichten. In das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die sich
innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmelden, bleiben in dem
Wählerverzeichnis ihres bisherigen Wahlbezirks eingetragen. Die Wahlberechtigten
sind bei der Anmeldung über die Regelung in Satz 1 bis 3 zu belehren.
(6) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens
zum einundzwanzigsten Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen.
Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer Hilfsperson bedienen; § 50 gilt entsprechend.