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§ 69
Nachwahl
(1) Sobald feststeht, daß die Wahl in einem Wahlkreis oder Wahlbezirk nicht durchgeführt
werden kann oder der Bewerber und Ersatzbewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlages
nach der Zulassung, aber vor Beginn der Wahlhandlung gestorben sind oder ihre Wählbarkeit
verloren haben ( §
42 Abs. 1 des Gesetzes), sagt der Kreiswahlleiter die Wahl
in dem Wahlkreis oder Wahlbezirk ab und macht öffentlich bekannt, daß dort eine Nachwahl
stattfinden wird. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter.
(2) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt. Er kann für die
Durchführung der Nachwahl im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere
Verhältnisse treffen.
(3) Bei der Nachwahl wird in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und
Wahlräumen vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen mit den für die
Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen nach den für die Hauptwahl zugelassenen
Wahlvorschlägen gewählt; § 42 Abs. 3 des Gesetzes bleibt unberührt.
(4) Findet die Nachwahl wegen des Todes eines Wahlkreisbewerbers und des Ersatzbewerbers
statt ( § 42
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), haben die für die Hauptwahl
erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit; sie werden von Amts wegen
ersetzt. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Bestimmungen erteilt. Wahlbriefe mit
alten Wahlscheinen, die bei den Gemeindebehörden eingegangen sind, werden dort gesammelt
und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
(5) Findet die Nachwahl aus sonstigen Gründen statt ( § 42 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes), so behalten die für die Hauptwahl erteilten
Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von
Gemeindebehörden des Gebietes erteilt werden, in dem die Nachwahl stattfindet.
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