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§ 69

Nachwahl


(1) Sobald feststeht, daß die Wahl in einem Wahlkreis oder Wahlbezirk nicht durchgeführt werden kann oder der Bewerber und Ersatzbewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlages nach der Zulassung, aber vor Beginn der Wahlhandlung gestorben sind oder ihre Wählbarkeit verloren haben (
§ 42 Abs. 1 des Gesetzes), sagt der Kreiswahlleiter die Wahl in dem Wahlkreis oder Wahlbezirk ab und macht öffentlich bekannt, daß dort eine Nachwahl stattfinden wird. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter.


(2) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt. Er kann für die Durchführung der Nachwahl im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.


(3) Bei der Nachwahl wird in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen gewählt;
§ 42 Abs. 3 des Gesetzes bleibt unberührt.


(4) Findet die Nachwahl wegen des Todes eines Wahlkreisbewerbers und des Ersatzbewerbers statt (
§ 42 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit; sie werden von Amts wegen ersetzt. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Bestimmungen erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den Gemeindebehörden eingegangen sind, werden dort gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.


(5) Findet die Nachwahl aus sonstigen Gründen statt (
§ 42 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes), so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeindebehörden des Gebietes erteilt werden, in dem die Nachwahl stattfindet.

     

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