1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen
Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das
Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,
2. dass bei der Gemeindebehörde innerhalb der
Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch
gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 9),
3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis
eingetragen sind, bis spätestens zum einundzwanzigsten Tag vor der Wahl eine
Wahlbenachrichtigung zugeht,
4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen
Wahlscheine beantragt werden können (§§ 12 bis
15),
5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§
57),
6. wo und in welcher Zeit ein Verzeichnis der
barrierefreien Wahlräume eingesehen werden kann.