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§ 7

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen


Die Gemeindebehörde macht spätestens am vierundzwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,

1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,

2. dass bei der Gemeindebehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 9),

3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum einundzwanzigsten Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,

4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 12 bis 15),

5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 57),

6. wo und in welcher Zeit ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume eingesehen werden kann.

     

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