(1) Für eine Ersatzwahl werden die Wählerverzeichnisse nach den allgemeinen Vorschriften
neu aufgestellt.
(2) Für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen gelten die §§
18, 19,
21,
22 Abs. 2 bis 6, §§
23 bis 26 des Gesetzes und die §§
27 bis 32 dieser Wahlordnung entsprechend.
(3) Wahlscheine werden nur in dem Wahlkreis, in dem die Ersatzwahl stattfindet,
ausgestellt.