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§ 71

Ersatzwahl


(1) Für eine Ersatzwahl werden die Wählerverzeichnisse nach den allgemeinen Vorschriften neu aufgestellt.


(2) Für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen gelten die §§ 18, 19, 21, 22 Abs. 2 bis 6, §§ 23 bis 26 des Gesetzes und die §§ 27 bis 32 dieser Wahlordnung entsprechend.


(3) Wahlscheine werden nur in dem Wahlkreis, in dem die Ersatzwahl stattfindet, ausgestellt.

     

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