§ 74a
Beschaffung von Stimmzetteln
und Vordrucken
(1) Der Kreiswahlleiter beschafft die Vordrucke für die Einreichung und
Zulassung der Kreiswahlvorschläge (Anlagen 5 bis
11), für die Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (Anlage 21) und die Stimmzettel
(Anlage 16) für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die
Beschaffung übernimmt.
(2) Der Landeswahlleiter beschafft die Vordrucke für die Einreichung und
Zulassung von Landeslisten (Anlagen 7,
9,
12 bis
15 und für die Zusammenstellung
des endgültigen Wahlergebnisses (Anlage 18).
(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und die Gemeinden
erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Landes oder Kreiswahlleiter die
Beschaffung übernehmen.
(4) Der Landeswahlleiter kann den Druck oder den Versand der
Wahlbenachrichtigungen oder beides nach § 6 ganz oder
teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder
der von ihm bestimmten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und
Unterlagen. Beschaffungen des Landeswahlleiters können auch durch Bereitstellung
von Druckvorlagen oder von Formularen in elektronischer Form erfolgen.