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§ 74a

Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken


(1) Der Kreiswahlleiter beschafft die Vordrucke für die Einreichung und Zulassung der Kreiswahlvorschläge (Anlagen 5 bis 11), für die Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (Anlage 21) und die Stimmzettel (Anlage 16) für seinen Wahlkreis, soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaffung übernimmt.


(2) Der Landeswahlleiter beschafft die Vordrucke für die Einreichung und Zulassung von Landeslisten (Anlagen 7, 9, 12 bis 15 und für die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses (Anlage 18).


(3) Die Gemeindebehörde beschafft die für die Wahlbezirke und die Gemeinden erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Landes oder Kreiswahlleiter die Beschaffung übernehmen.


(4) Der Landeswahlleiter kann den Druck oder den Versand der Wahlbenachrichtigungen oder beides nach § 6 ganz oder teilweise übernehmen. Die Gemeindebehörden übermitteln dem Landeswahlleiter oder der von ihm bestimmten Stelle rechtzeitig die hierfür benötigten Daten und Unterlagen. Beschaffungen des Landeswahlleiters können auch durch Bereitstellung von Druckvorlagen oder von Formularen in elektronischer Form erfolgen.

     

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