(1) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Gemeindebehörde einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat
der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
(2) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen
stattgeben, so hat sie diesem vor der
Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen
spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf
hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeindebehörde in der
Weise statt, daß sie dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die
Wahlbenachrichtigung zugehen läßt.
(4) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung
Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder
zur Niederschrift bei der Gemeindebehörde einzulegen. Die Gemeindebehörde legt die
Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Der Kreiswahlleiter
hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden; Abs. 2
gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde
bekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren
endgültig.