(1) Der Hessische Landtag besteht aus einhundertundzehn Abgeordneten, die in
freier, allgemeiner, geheimer, gleicher, unmittelbarer Wahl gewählt werden.
(2) Der Wahltag ist ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag. Er wird von der
Landesregierung durch Verordnung bestimmt.