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§ 19

Kreiswahlvorschlag


(1) Der Kreiswahlvorschlag muss den Namen eines Bewerbers und eines Ersatzbewerbers enthalten.


(2) Jeder Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.


(3) Kreiswahlvorschläge, die von einer Partei eingereicht werden, müssen von dem zuständigen Landesvorstand unterzeichnet sein. Dies gilt sinngemäß auch für Kreiswahlvorschläge von Wählergruppen. Kreiswahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die seit der letzten Landtagswahl nicht mit mindestens einem Abgeordneten ununterbrochen im Landtag vertreten waren, sowie Kreiswahlvorschläge, die nicht von Parteien oder Wählergruppen eingereicht werden, müssen außerdem von wenigstens fünfzig Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.


(4) In jedem Kreiswahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson, die nicht Bewerber und Ersatzbewerber sein dürfen, namhaft zu machen. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe gegenüber dem Kreiswahlleiter abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurden; dies gilt hinsichtlich der Ersetzung auch, wenn eine Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson stirbt. Für Kreiswahlvorschläge, die nach Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 von Wahlberechtigten eingereicht werden, tritt der Bewerber an die Stelle der Mitglieder- oder Vertreterversammlung. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

     

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