(1) Der Kreiswahlvorschlag muss den Namen eines Bewerbers und eines
Ersatzbewerbers enthalten.
(2) Jeder Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und in einem
Kreiswahlvorschlag benannt werden.
(3) Kreiswahlvorschläge, die von einer Partei eingereicht werden, müssen von dem
zuständigen Landesvorstand unterzeichnet sein. Dies gilt sinngemäß auch für
Kreiswahlvorschläge von Wählergruppen. Kreiswahlvorschläge von Parteien oder
Wählergruppen, die seit der letzten Landtagswahl nicht mit mindestens einem
Abgeordneten ununterbrochen im Landtag vertreten waren, sowie
Kreiswahlvorschläge, die nicht von Parteien oder Wählergruppen eingereicht
werden, müssen außerdem von wenigstens fünfzig Wahlberechtigten des Wahlkreises
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im
Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
(4) In jedem Kreiswahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine
stellvertretende Vertrauensperson, die nicht Bewerber und Ersatzbewerber sein
dürfen, namhaft zu machen. Sie werden von der Versammlung benannt, die den
Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson und die stellvertretende
Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis
zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe
gegenüber dem Kreiswahlleiter abberufen und durch eine andere ersetzt werden,
die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt
wurden; dies gilt hinsichtlich der Ersetzung auch, wenn eine Vertrauensperson
oder stellvertretende Vertrauensperson stirbt. Für Kreiswahlvorschläge, die nach
Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 von
Wahlberechtigten eingereicht werden, tritt der Bewerber an die Stelle der
Mitglieder- oder Vertreterversammlung. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende
Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum
Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.