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§ 2

Wahlrecht


(1) Wahlberechtigt zum Hessischen Landtag ist, wer am Wahltage

1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet und

3. seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltage seinen Wohnsitz im Lande Hessen hat.

Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.


(2) Wahlberechtigt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch, wer keinen Wohnsitz, aber seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag seinen dauernden Aufenthalt im Lande Hessen hat.

     

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