(1) Wahlberechtigt zum Hessischen Landtag ist, wer am Wahltage
1. Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet und
3. seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltage seinen Wohnsitz
im Lande Hessen hat.
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des
Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
(2) Wahlberechtigt ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 und 2 auch, wer keinen Wohnsitz, aber seit mindestens drei Monaten vor dem
Wahltag seinen dauernden Aufenthalt im Lande Hessen hat.