1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten
ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt
auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
2. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.