(1) Abgeordnete verlieren ihren Sitz bei
1. Ungültigkeit des Erwerbs der Rechtsstellung,
2. nachträglichem Verlust der Wählbarkeit,
3. Aberkennung der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen
Rechte,
4. Neufeststellung des Wahlergebnisses,
5. Verzicht.
Verlustgründe nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Verzicht ist dem Landeswahlleiter, nach der Einberufung der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Landtags, schriftlich zu erklären. Er ist nicht
widerruflich. Über den Verlust nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie nach § 41 Abs. 1
wird im Wahlprüfungsverfahren entschieden.