(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 17 ohne wichtigen Grund
ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines
solchen entzieht,
2. gegen das Verbot des § 30 Abs. 1
verstößt oder
3. entgegen § 30 Abs. 2 Ergebnisse von
Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor
Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu
zweihundertfünfzig Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 kann mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1
a) der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines
Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im
Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuss,
b) der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines
Beisitzers im Landeswahlausschuss
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den
Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 die
Gemeindebehörden,
3. bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 3 der
Landeswahlleiter.
(4) Die Geldbuße fließt in den Fällen des
1. Abs. 1 Nr. 1 in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene
in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
2. Abs. 1 Nr. 2 in die Kasse der Gemeinde.
Die nach Satz 1 begünstigte Gemeinde hat die einem Betroffenen
nach § 105 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstattenden
notwendigen Auslagen zu tragen.