



Hessisches Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz[*]
Vom 16. Dezember 1969
GVBl. I S. 303
§ 1
Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne von § 10 Abs. 1 des Artikel
10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106), ist die für den Verfassungsschutz
zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
§ 2
(1) Die zuständige Ministerin oder der
zuständige Minister unterrichtet eine aus
Mitgliedern des Landtags bestehende Kommission unverzüglich über jede angeordnete Beschränkungsmaßnahme.
(2) Die Kommission erforscht den Sachverhalt. Auf ihr Verlangen hat ihr die
zuständige Ministerin oder der zuständige Minister zu berichten und die Akten vorzulegen. Alle Behörden haben der Kommission
unentgeltlich Amtshilfe zu leisten, auf ihr Ersuchen Auskünfte zu erteilen und Akten
vorzulegen.
(3) Die Kommission ist auch zuständige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 des
Artikel 10-Gesetzes.
§ 3
(1) Die angeordneten Beschränkungsmaßnahmen sind
vollziehbar, nachdem die Kommission festgestellt hat, daß sie zulässig und nötig sind.
(2) Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister kann den sofortigen Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen
anordnen. § 2 gilt entsprechend.
§ 4
(1) Die Kommission entscheidet unverzüglich von Amts
wegen oder auf Grund von Beschwerden, ob die in Vollzug gesetzten Beschränkungsmaßnahmen
zulässig und nötig sind. Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf
die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der durch das Landesamt für
Verfassungsschutz nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten
einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der
Kommission und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
2. Einsicht in alle Unterlagen,
insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme,
zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und
3. jederzeit Zutritt zu allen
Diensträumen zu gewähren.
Die Kommission kann dem Hessischen
Datenschutzbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des
Datenschutzes geben.
(2) Anordnungen, welche die Kommission für unzulässig oder unnötig erklärt, hat
die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister unverzüglich aufzuheben.
(3) Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister unterrichtet nach
Einstellung der Beschränkungsmaßnahmen die Kommission über die vom Landesamt für
Verfassungsschutz vorgenommenen Mitteilungen an Betroffene nach § 12 Abs. 1 des
Artikel 10-Gesetzes oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen.
Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, hat das zuständige Ministerium
diese unverzüglich zu veranlassen.