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Verordnung zur Übertragung von
Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege
Vom 5. Mai 2006
GVBl. I S. 168
Aufgrund des
1. § 1 Satz 2 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im
Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481),
2. § 22c Abs. 2, § 58 Abs. 1 Satz 2 und § 78a Abs. 2
Satz 3 sowie § 93 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9.
Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2005
(BGB1. I S. 2437), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen
im Bereich der Gerichtsbarkeit,
3.
a) § 68 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
b) § 110a Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie des § 110b Abs. 1
Satz 3 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
4. § 105 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9.
September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.
September 2003 (BGBl. I S. 1774, 2004 I S. 312),
5. § 33 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes in der
Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3428), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599),
6. § 6 Abs. 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in
der Fassung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3423, 4346), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373),
7. § 25 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902),
8.
a) § 52 Abs. 2 Satz 2 und § 63 Abs. 2 Satz 2 des
Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGB1. I S. 390), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3232),
b) § 27 Abs. 2 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in
der Fassung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1456), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. Januar 2005 (BGBl. I S. 146),
9. § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22.
Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390), in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 2 des
Gebrauchsmustergesetzes,
10. § 38 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4,
des Sortenschutzgesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S.
3165), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 2005 (BGBl. I S. 146),
11.
a) § 689 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 703d
Abs. 2 Satz 2, und des § 703c Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung
vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3205, 2006 I S. 431),
b) § 130a Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 298a Abs. 1 Satz
3 und 4 der Zivilprozessordnung,
c) § 1069 Abs. 4 der Zivilprozessordnung,
d) § 32b Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
12. § 143 Abs. 2 Satz 2 des Patentgesetzes in der
Fassung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 2), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570),
13. § 89 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2115),
geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676),
14. Art. 7 § 1 Abs. 2a Satz 2 des
Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751),
15. § 125e Abs. 3 Satz 2 und § 140 Abs. 2 Satz 2 des
Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3232),
16. § 10 Abs. 4 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28.
Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214),
17. § 83 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der
Fassung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1362), zuletzt geändert durch Gesetz vom
12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
18. Art. 293 Abs. 1 Satz 4 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S.
507), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838),
19.
a) § 2 Abs. 3 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in der
Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220),
b) § 89 Abs. 4 Satz 2 und 3 der
Schiffsregisterordnung,
20.
a) § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum
Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) in
Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und § 224 sowie § 224a Abs.
1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599),
b) § 41 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182,
1349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074),
21.
a) § 6 Abs. 3 Satz 4 und des § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 4
der Bundesnotarordnung in der Fassung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 98),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3679), und
b) § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum
Erlass von Rechtsverordnungen in Verbindung mit § 112 der
Bundesnotarordnung,
22. § 2 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5.
Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März
2005 (BGBl. I S. 837),
23.
a) § 125 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten, bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGB1. I S. 2809), in
Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S.
2203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S.
3846), sowie § 1 der Verordnung über das Genossenschaftsregister in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16, veröffentlichten,
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3688), und § 55a Abs. 6 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 45, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),
b) § 125 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 160b Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit,
c) § 21 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
24.
a) § 132 Abs. 1 Satz 4 des Aktiengesetzes vom 6.
September 1965 (BGB1. I S. 1089), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.
September 2005 (BGB1. I S. 2802), sowie § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGB1. I S. 1185), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGB1. I S. 2802),
b) § 142 Abs. 5 Satz 6 des Aktiengesetzes,
c) § 293c Abs. 2 des Aktiengesetzes in Verbindung mit
§ 10 Abs. 4 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S.
3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3214),
25. § 8 Abs. 4 Satz 4 des Gesetzes zur Umstellung von
Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGB1. I S. 1242, 1250),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
26. § 1 Abs. 3 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 3,
§ 81 Abs. 4 Satz 2 und 3, § 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Abs. 1 und § 141 Abs. 2
Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220),
27.
a) § 8a Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten,
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 2005 (BGBl.
I S. 2267), auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422),
b) § 8a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs in
Verbindung mit § 10 Abs. 2 und § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend
die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie § 1 der Verordnung über
das Genossenschaftsregister,
c) § 9a Abs. 4 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in
Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften und § 5 Abs. 2 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sowie § 79 Abs. 5 Satz 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs,
28.
a) § 55a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b) § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der
Gerichtsbarkeit,
29. § 93 Satz 2 der Grundbuchverfügung in der Fassung
vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert durch Verordnung vom
18. März 1999 (BGBl. I S. 497),
30. § 46b Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie des § 46d Abs. 1
Satz 3 und 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2005
(BGBl. I S. 2477),
31. § 65a Abs. 1 Satz 5 und 6 sowie des § 65b Abs. 1
Satz 4 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2536), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl.
I S. 3686),
32. § 55a Abs. 1 Satz 5 und 6 sowie des § 55b Abs. 1
Satz 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2005 (BGBl. I
S. 2482),
33. § 52a Abs. 1 Satz 5 und 6 sowie des § 52b Abs. 1
Satz 4 und 5 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung vom 28. März 2001 (BGBl.
I S. 443, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März
2005 (BGBl. I S. 837, 2022),
34.
a) § 484 Abs. 3 Satz 3 der Strafprozessordnung in der
Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360),
b) § 41a Abs. 2 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung,
35. § 16a Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten, bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390),
36.
a) § 36b Abs. 1 Satz 2 des Rechtspflegergesetzes vom
5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.
August 2005 (BGBl. I S. 2477),
b) § 19 Abs. 1 Satz 2 und des § 24b Abs. 2 des
Rechtspflegergesetzes,
37. § 2 Abs. 4 Satz 2 des Spruchverfahrensgesetzes vom
12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3675),
38. § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz des
olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen vom 31. März 2004 (BGB1.
I S. 479),
39. § 6 Abs. 6 Satz 2 des Betreuungsbehördengesetzes vom
12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21. April 2005 (BGBl. I S. 1073),
40. § 9 Abs. 3 Satz 2 des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437),
41. § 26 Abs. 1 Satz 3 des SE-Ausführungsgesetzes vom
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), geändert durch Gesetz vom 22. September
2005 (BGBl. I S. 2802),
42. § 13 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414)
wird verordnet:
§ 1
Gesetz über Rechtsverordnungen
im Bereich der Gerichtsbarkeit
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 1 des Gesetzes über
Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit wird auf den Gebieten der
bürgerlichen Rechtspflege, der Strafrechtspflege und des Bußgeldverfahrens der
Ministerin oder dem Minister der Justiz übertragen.
§ 2
Ermächtigungen im Bereich der
Zivilgerichtsbarkeit
Der Ministerin oder dem Minister der Justiz werden die Ermächtigungen der
Landesregierung übertragen, durch Rechtsverordnung
1.
a)nach § 93 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bei
den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Teile davon
Kammern für Handelssachen zu bilden,
b) nach § 116 Abs. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts
für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte Zivilsenate zu bilden
und ihnen für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Zivilsenats des
Oberlandesgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen,
2.
a) nach § 689 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 703d Abs. 2
Satz 2 der Zivilprozessordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die
Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen,
b) nach § 703c Abs. 3 der Zivilprozessordnung den
Zeitpunkt zu bestimmen, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle
Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird,
c) nach § 32b Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung
die Klagen, mit denen
aa) der Ersatz eines aufgrund falscher,
irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen
verursachten Schadens oder
bb) ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf
einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, einem Landgericht für die Bezirke
mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder
schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist,
3. nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des
Unterlassungsklagengesetzes einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen,
4.
a) für die in § 2 Abs. 3 Satz 1 der
Schiffsregisterordnung genannten Aufgaben die Zuständigkeit der
Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu bestimmen,
b) nach § 89 Abs. 4 Satz 1 und 3 der
Schiffsregisterordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei
den Gerichten eingereicht werden können, und die für die Bearbeitung der
Dokumente geeignete Form zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen
Form auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken,
5.
a) nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Grundbuchordnung die
Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer
Amtsgerichte zuzuweisen,
b) nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Grundbuchordnung bei
Abschreibung eines Teils eines Grundstücks neben dem Auszug aus dem
beschreibenden Teil auch die Vorlage eines Auszugs aus der amtlichen Karte
vorzuschreiben,
c) nach § 2 Abs. 5 Satz 1 der Grundbuchordnung zu
bestimmen, dass der vorzulegende Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis der
Beglaubigung nicht bedarf,
d) nach § 81 Abs. 4 Satz 1 und 3 der Grundbuchordnung
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten
eingereicht werden können, und die für die Bearbeitung der Dokumente
geeignete Form zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Form auf
einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken,
e) nach § 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung zu
bestimmen, dass das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei
geführt wird,
f) nach § 127 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu
bestimmen, dass das Grundbuchamt
aa) Änderungen der Nummer, unter der das Grundstück
im Liegenschaftskataster geführt wird, die nicht auf einer Änderung der
Umfangsgrenzen des Grundstücks beruhen, sowie im Liegenschaftskataster
enthaltene Angaben über die tatsächliche Beschreibung des Grundstücks aus
dem Liegenschaftskataster maschinell in das Grundbuch und in Verzeichnisse
nach § 126 Abs. 2 der Grundbuchordnung einspeichern darf,
bb) der für die Führung des Liegenschaftskatasters
zuständigen Stelle die Grundbuchstelle sowie Daten des
Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung maschinell
übermittelt,
g) nach § 141 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung
die Einzelheiten des Verfahrens der Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in
Papierform und deren Übernahme in das maschinell geführte Grundbuch zu
regeln, wenn Eintragungen in dem maschinell geführten Grundbuch
vorübergehend nicht möglich sind,
h) nach § 93 Satz 1, auch in Verbindung mit § 81 Abs.
1 und 2 der Grundbuchverfügung
aa) der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle die Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
einschließlich seiner Freigabe ganz oder teilweise zu übertragen,
bb) in der Grundbuchordnung oder in der
Grundbuchverfügung nicht geregelte Einzelheiten des Verfahrens des
maschinell geführten Grundbuchs zu regeln,
cc) die für die Genehmigung der Einrichtung eines
automatisierten Abrufverfahrens zuständige Behörde zu bestimmen,
6.
a) nach § 130a Abs. 2 Satz 1 und 3 der
Zivilprozessordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei
den Gerichten eingereicht werden können, und die für die Bearbeitung der
Dokumente geeignete Form zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen
Form auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken,
b) nach § 298a Abs. 1 Satz 2 und 4 der
Zivilprozessordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt
werden, die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung,
Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten zu bestimmen und die
Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu
beschränken,
c) nach § 915h Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 der
Zivilprozessordnung zu bestimmen, dass
aa) anstelle des Schuldnerverzeichnisses bei den
einzelnen Vollstreckungsgerichten oder neben diesen ein zentrales
Schuldnerverzeichnis für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte bei einem
Amtsgericht geführt wird und die betroffenen Vollstreckungsgerichte
diesem Amtsgericht die erforderlichen Daten mitzuteilen haben,
bb) bei solchen Verzeichnissen automatisierte
Abrufverfahren eingeführt und Maßnahmen zur Datenschutzkontrolle und
Datensicherung vorgesehen werden,
7.
a) nach § 1069 Abs. 3 der Zivilprozessordnung die Stelle
zu bestimmen, die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle im Sinne
von Art. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/ 2000 zuständig ist,
b) nach § 1077 Abs. 1 Satz 2 der
Zivilprozessordnung die Aufgaben der Übermittlungsstelle nach § 1077
Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und § 10 Abs. 3 des
Beratungshilfegesetzes einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer
Amtsgerichte zuzuweisen,
8.
a) die in § 36b Abs. 1 Satz 1 des
Rechtspflegergesetzes genannten, von der Rechtspflegerin oder dem
Rechtspfleger wahrzunehmenden Geschäfte ganz oder teilweise der
Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen,
b) den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Rechtspflegergesetzes genannten Richtervorbehalt in Vormundschaftssachen
nach § 14 Abs. 1 Nr. 4, soweit er nicht die Entscheidung über die Anordnung
einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises der Betreuerin oder
des Betreuers aufgrund der §§ 1896 und 1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sowie die Verrichtungen aufgrund der §§ 1903 bis 1906 und 1908d des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 68 Abs. 3 und § 68b Abs. 3 des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft, ganz
oder teilweise aufzuheben,
c) die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des
Rechtspflegergesetzes genannten Richtervorbehalte in Nachlasssachen
aa) in Geschäften nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, soweit sie
den nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 ausgeschlossenen Geschäften in
Vormundschaftssachen entsprechen,
bb) in Geschäften nach § 16 Abs. 1 Nr. 2,
cc) in Geschäften nach § 16 Abs. 1 Nr. 5, soweit die
Erblasserin oder der Erblasser die Testamentsvollstreckerin oder den
Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen
Ernennung bestimmt hat,
dd) in Geschäften nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7
ganz oder teilweise aufzuheben,
d) den in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des
Rechtspflegergesetzes genannten Richtervorbehalt der Geschäfte in Handels-
und Registersachen nach § 17 Nr. 1 und 2 Buchst. b ganz oder teilweise
aufzuheben,
e) nach § 24b Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes die
Geschäfte der Amtshilfe der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger zu
übertragen,
9. nach § 6 Abs. 6 Satz 1 des Betreuungsbehördengesetzes
die Gebühren und Auslagen für die Beratung und Beglaubigung abweichend von § 6
Abs. 5 des Betreuungsbehördengesetzes zu regeln.
§ 3
Ermächtigungen im Bereich des
Wirtschaftsrechts
Der Ministerin oder dem Minister der Justiz werden die Ermächtigungen der
Landesregierung
übertragen, durch Rechtsverordnung
1. nach § 105 Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes die
Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Land- und Amtsgerichte
jeweils einem dieser Gerichte zuzuweisen,
2.
a) nach § 52 Abs. 2 Satz 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 des
Geschmacksmustergesetzes und
b) nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes
die Geschmacksmuster-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-
und Gebrauchsmusterstreitsachen für den Bezirk mehrerer Landgerichte einem von
ihnen zuzuweisen,
3. nach § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in
Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes die
Topographieschutzsachen für den Bezirk mehrerer Landgerichte einem von ihnen
zuzuweisen,
4. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 des
Sortenschutzgesetzes einem Landgericht die Sortenschutzstreitsachen für die
Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen,
5. nach § 143 Abs. 2 Satz 1 des Patentgesetzes die
Patentstreitsachen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte
zuzuweisen,
6. nach § 89 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausschließlich die Landgerichte
zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte
zuzuweisen,
7.
a) nach § 140 Abs. 2 Satz 1 des Markengesetzes die
Kennzeichenstreitsachen und
b) nach § 125e Abs. 3 Satz 1 des Markengesetzes die
Gemeinschaftsmarkenstreitsachen
einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte
zuzuweisen,
8. nach § 10 Abs. 4 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes das
Verfahren der gerichtlichen Auswahl und Bestellung der Verschmelzungsprüfer
einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen,
9. nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz des
olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen die Streitsachen nach
diesem Gesetz insgesamt oder teilweise einem Landgericht für die Bezirke
mehrerer Landgerichte zuzuweisen,
10.
a) nach § 21 Abs. 3 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Zeitpunkt, von dem an
elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, und die
für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen sowie die
Zulassung der elektronischen Form auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu
beschränken,
b) nach § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 der Verordnung über das
Genossenschaftsregister, die Führung des Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregisters anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu
übertragen und die Bezirke der Registergerichte abweichend von § 125 Abs. 1
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
festzulegen,
c) nach § 55a Abs. 6 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in
maschineller Form als automatisierte Datei geführten Vereinsregisters an
andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung
von Ausdrucken bereitgehalten werden,
d) nach § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung
mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes, § 160b Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und §
1 der Genossenschaftsregisterverordnung, zu bestimmen, dass die Daten des
bei einem Amtsgericht geführten Handels-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregisters auch bei anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur
Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind,
e) nach § 55a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu bestimmen, dass das Vereinsregister in maschineller Form als
automatisierte Datei geführt wird,
f) nach § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2 des
Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des
Genossenschaftsgesetzes, § 1 der Genossenschaftsregisterverordnung und § 5
Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nähere Bestimmungen über die
elektronische Führung des Handels-, des Genossenschafts- und des
Partnerschaftsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische
Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen und dabei
Einzelheiten der Datenübermittlung zu regeln sowie die Form zu
übermittelnder elektronischer Dokumente festzulegen,
g) nach § 8a Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs zu
bestimmen, dass die Einreichung von Jahres- und Konzernabschlüssen, von
Lageberichten sowie sonstiger einzureichender Schriftstücke in einer
maschinell lesbaren und zugleich für die maschinelle Bearbeitung durch das
Registergericht geeigneten Form zu erfolgen hat, sowie die Bestimmung auch
für einzelne Handelsregister zu treffen,
h) nach § 9 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs, auch
in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes, § 1 der
Genossenschaftsregisterverordnung und § 5 Abs. 2 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die Zuständigkeiten nach § 9 Abs. 1
Satz 2 abweichend zu regeln,
i) nach § 9a Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs,
auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und § 5 Abs. 2 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes sowie § 79 Abs. 5 Satz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für die Durchführung und Abwicklung des
automatisierten Abrufverfahrens aus dem maschinell geführten Handels-,
Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständige Stelle zu
bestimmen,
j) nach § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die
Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte
zuzuweisen,
11. nach § 132 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes und § 2
Abs. 4 Satz 1 des Spruchverfahrensgesetzes sowie § 5 Abs. 5 des
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz die Verfahren zur gerichtlichen
Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs für das Erlöschen und die
Beseitigung der Mehrstimmrechte einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
Landgerichte zuzuweisen,
12. nach § 8 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Umstellung
von Schuldverschreibungen auf Euro die Verfahren zur gerichtlichen
Entscheidung über die Unwirksamkeit der Umstellung oder der Änderung der
Emissionsbedingungen von Schuldverschreibungen auf Euro einem Landgericht für
die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen,
13. nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Spruchverfahrensgesetzes
die Verfahren für die Bestimmung
a) des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der
Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
(§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes),
b) der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei
der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes),
c) der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren
Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen
worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes),
d) der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der
Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern
(§§ 15, 34, 176 bis 181, 184, 186, 196 oder 212 des Umwandlungsgesetzes),
e) der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der
Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer
Europäischen Gesellschaft (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes)
einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte
zu übertragen,
14.
a) nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung andere
oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die
Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen,
b) nach § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 der
Insolvenzordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und
Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische
Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu
treffen und dabei auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen
Einreichung zu machen,
15. nach § 25 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag
a) die Entscheidung über Rechtsmittel nach § 6, § 8
Abs. 2 und § 24 sowie
b) die Entscheidung über Ersuchen, Anträge und
Rechtsmittel nach den §§ 10 bis 18 und 24 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag für die Bezirke mehrerer Gerichte
einem von ihnen zuzuweisen,
16.
a) nach § 9 Abs. 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes den Zeitpunkt, von dem an im
Musterverfahren elektronische Akten geführt werden, sowie die
organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und
Aufbewahrung der elektronischen Akten zu bestimmen,
b) nach § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zu bestimmen, dass im
Musterverfahren Schriftsätze als elektronische Dokumente bei Gericht
einzureichen sind, Empfangsbekenntnisse als elektronische Dokumente
zurückzusenden sind und dass die Beteiligten dafür Sorge zu tragen
haben, dass ihnen elektronische Dokumente durch das Gericht zugestellt
werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete
Form zu regeln,
17. die Entscheidungen nach dem Aktiengesetz, auch in
Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, dem SE-Ausführungsgesetz und dem
Versicherungsaufsichtsgesetz
über den Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers sowie
dessen Ersetzung (§ 142 des Aktiengesetzes, § 36 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf gerichtliche Gestattung der Nichtaufnahme
von Tatsachen in den Prüfungsbericht (§ 145 des Aktiengesetzes, § 36 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Klagezulassung (§ 148 des Aktiengesetzes,
§ 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), über die Anfechtungsklage gegen den
Beschluss der Hauptversammlung (§ 246 des Aktiengesetzes, § 36 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes), über die Klage auf Feststellung der
Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses (§ 249 des Aktiengesetzes, § 36
des Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 250 des Aktiengesetzes, § 36 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Anfechtung der Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern (§ 251 des Aktiengesetzes, § 36 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Feststellung der Nichtigkeit des
Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 253 des Aktiengesetzes, §
36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Anfechtung des Beschlusses über
die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 254 des Aktiengesetzes), auf Anfechtung
der Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§ 255 des Aktiengesetzes), auf
Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses (§ 256 des Aktiengesetzes,
§ 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), auf Anfechtung der Feststellung des
Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung (§ 257 des Aktiengesetzes, § 36
des Versicherungsaufsichtsgesetzes), über den Antrag auf gerichtliche
Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Prüfungsbericht (§ 259 des
Aktiengesetzes, § 36 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), über die Klage auf
Nichtigerklärung der Gesellschaft (§ 275 des Aktiengesetzes, § 75 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
über den Antrag auf gerichtliche Bestellung der
Vertragsprüfer und Eingliederungsprüfer (§ 293c des Aktiengesetzes, § 10 des
Umwandlungsgesetzes, § 320 des Aktiengesetzes), auf gerichtliche Bestellung
der Sonderprüfer (§ 315 des Aktiengesetzes, § 36 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes), über die Klage auf Feststellung der
Nichtigkeit der Wahl sowie über die Anfechtung der Wahl von
Aufsichtsorganmitgliedern (§ 17 des SE-Ausführungsgesetzes), über den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates (§
26 des SE-Ausführungsgesetzes), über die Klage auf Feststellung der
Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern (§ 31 des
SE-Ausführungsgesetzes) und auf Anfechtung der Wahl von
Verwaltungsratsmitgliedern (§ 32 des SE-Ausführungsgesetzes)
einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte
zuzuweisen,
18. nach § 13 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen
als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen,
19. nach § 103 Abs. 1 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach §
102 des Energiewirtschaftsgesetzes ausschließlich die Landgerichte zuständig
sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.
§ 4
Ermächtigungen im Bereich der
Strafgerichtsbarkeit
Der Ministerin oder dem Minister der Justiz werden die Ermächtigungen der
Landesregierung übertragen, durch Rechtsverordnung
1. nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer
Amtsgerichte
a) die Strafsachen ganz oder teilweise,
b) Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen,
c) Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen
Angelegenheiten von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches
dieses Gesetzes
zuzuweisen,
2.
a) nach § 78a Abs. 2 Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes Entscheidungen in Strafsachen nach § 50, § 58
Abs. 2 und § 71 Abs. 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1538), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2189), für Bezirke der
Landgerichte, bei denen keine Strafvollstreckungskammern zu bilden sind,
einem Landgericht mit Strafvollstreckungskammer zuzuweisen,
b) nach § 78a Abs. 2 Satz 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
Landgerichte die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
fallenden Strafsachen zuzuweisen und den Sitz der Strafvollstreckungskammern
zu bestimmen,
3. nach § 68 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von § 68
Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmen,
4. nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes
a) Bezirksjugendrichterinnen und Bezirksjugendrichter
zu bestellen,
b) bei einem Amtsgericht ein gemeinsames
Jugendschöffengericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte einzurichten,
5. nach Art. 293 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde
Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
nach § 43 des Strafgesetzbuchs durch freie Arbeit abzuwenden,
6.
a) nach § 484 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung
das Nähere über die Art der Daten, die nach § 484 Abs. 2 der
Strafprozessordnung für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden
dürfen, zu bestimmen,
b) nach § 41a Abs. 2 Satz 1 und 3 der
Strafprozessordnung den Zeitpunkt, von dem an
elektronische Dokumente bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
eingereicht werden können, und die für die Bearbeitung der Dokumente
geeignete Form zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Form auf
einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken,
7.
a) nach § 110a Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei
den Behörden und Gerichten eingereicht werden können, und die für die
Bearbeitung der Dokumente geeignete Form zu bestimmen sowie die Zulassung
der elektronischen Form auf einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren zu
beschränken,
b) nach § 110b Abs. 1 Satz 2 und 4 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch
geführt werden oder im behördlichen Verfahren geführt werden können, und die
organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und
Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten zu bestimmen sowie die
Zulassung der elektronischen Aktenführung auf einzelne Behörden, Gerichte
oder Verfahren zu beschränken.
§ 5
Ermächtigungen im Bereich der
Fachgerichtsbarkeiten
Der Ministerin oder dem Minister der Justiz werden die Ermächtigungen der
Landesregierung übertragen, durch Rechtsverordnung
1. nach § 83 Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes
bei den Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz
besondere Spruchkörper zu bilden und deren Sitz zu bestimmen,
2.
a) nach § 46b Abs. 2 Satz 1 und 3 des
Arbeitsgerichtsgesetzes den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente
bei den Gerichten eingereicht werden können, und die für die Bearbeitung der
Dokumente geeignete Form zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen
Form auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu beschränken,
b) nach § 46d Abs. 1 Satz 2 und 4 des
Arbeitsgerichtsgesetzes den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten
geführt werden können, und die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen
für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten zu
bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne Gerichte
oder Verfahren zu beschränken,
3.
a) nach § 65a Abs. 1 Satz 2 und 6 des
Sozialgerichtsgesetzes den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht
elektronisch übermittelt werden können, und die Art und Weise, in der
elektronische Dokumente einzureichen sind, zu bestimmen sowie die Zulassung
der elektronischen Übermittlung auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu
beschränken,
b) nach § 65b Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 des
Sozialgerichtsgesetzes den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten
elektronisch geführt werden, die organisatorisch-technischen
Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen
Akten zu bestimmen und die Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne
Gerichte oder Verfahren zu beschränken,
4.
a) nach § 55a Abs. 1 Satz 2 und 6 der
Verwaltungsgerichtsordnung den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein
Gericht elektronisch übermittelt werden können, und die Art und Weise, in
der elektronische Dokumente einzureichen sind, zu bestimmen sowie die
Zulassung der elektronischen Übermittlung auf einzelne Gerichte oder
Verfahren zu beschränken,
b) nach § 55b Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten
elektronisch geführt werden, und die organisatorisch-technischen
Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen
Akten zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne
Gerichte oder Verfahren zu beschränken,
5.
a) nach § 52a Abs. 1 Satz 2 und 6 der
Finanzgerichtsordnung den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht
elektronisch übermittelt werden können, und die Art und Weise, in der
elektronische Dokumente einzureichen sind, zu bestimmen sowie die Zulassung
der elektronischen Übermittlung auf einzelne Gerichte oder Verfahren zu
beschränken,
b) nach § 52b Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 der
Finanzgerichtsordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten
elektronisch geführt werden, und die organisatorisch-technischen
Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen
Akten zu bestimmen sowie die Zulassung der elektronischen Akte auf einzelne
Gerichte oder Verfahren zu beschränken.
§ 6
Ermächtigungen im Bereich der
Justizverwaltung
Der Ministerin oder dem Minister der Justiz werden die Ermächtigungen der
Landesregierung übertragen, durch Rechtsverordnung
1. die der Landesjustizverwaltung nach dem
Familienrechtsänderungsgesetz zustehenden Befugnisse auf die Präsidentin oder
den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu übertragen,
2. nach § 22c Abs. 1 Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen, dass für mehrere Amtsgerichte im
Bezirk eines Landgerichts ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt
wird oder ein Amtsgericht Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder
teilweise wahrnimmt,
3.
a) nach § 224 der Bundesrechtsanwaltsordnung die der
Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden
Befugnisse auf nachgeordnete Behörden zu übertragen,
b) nach § 224a Abs. 1 Satz 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung die der Landesjustizverwaltung nach der
Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse ganz oder
teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu übertragen,
c) nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der
Bundesrechtsanwaltsordnung in dem Bezirk des Oberlandesgerichts eine weitere
Rechtsanwaltskammer zu errichten und deren Sitz zu bestimmen,
d) nach § 61 Abs. 1 Satz 3 der
Bundesrechtsanwaltsordnung anzuordnen, welcher Kammer die bei dem
Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte angehören
und wie sich die Landgerichtsbezirke auf die Kammern verteilen,
e) nach § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die
Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland die der
Landesjustizverwaltung nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 dieses Gesetzes
zustehenden Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise auf die
Rechtsanwaltskammern zu übertragen,
4.
a) Bestimmungen nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der
Bundesnotarordnung über die Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten,
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften, Zeiten
der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten eines
vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie
einer vorübergehenden Amtsniederlegung wegen Schwangerschaft oder Betreuung
eines Kindes auf die Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung zu
treffen,
b) Beträge nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 der
Bundesnotarordnung zu bestimmen, bis zu denen die Gesamtleistung des
Versicherers begrenzt werden darf,
c) nach § 112 der Bundesnotarordnung die der
Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehenden Befugnisse
auf nachgeordnete Behörden zu übertragen,
5. nach § 16a Abs. 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz die Aufgaben der Kontaktstellen im Sinne des Art. 2
der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Errichtung
eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG
Nr. L 174 S. 25) einer Landesbehörde zuzuweisen,
6. die der Landesjustizverwaltung nach § 19 Abs. 1 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Durchführung des Gesetzes zustehenden
Aufgaben und Befugnisse auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
§ 7
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung zur
Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom 17. Oktober
1996 (GVBl. I S. 466)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2006
(GVBl. I S. 55), und die Verordnung zur
Übertragung der Ermächtigungen nach § 78a Abs. 2 Satz 1 und 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 4. Juli 1983 (GVBl. I S. 115)2) werden
aufgehoben.
§ 8
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


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