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Anlage 2 zu § 2 Form der eingereichten Dokumente 1. Übermittlungsart Elektronische Dokumente sind an die elektronischen Briefkästen der genannten Gerichte und Staatsanwaltschaften zu übermitteln, die über die von der hessischen Justiz zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar sind. Die Software kann über die Internetseite http://www.justiz.hessen.de lizenzfrei heruntergeladen werden.
2. Signatur der Dokumente Die qualifizierte elektronische Signatur - soweit erforderlich - muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, welche mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen können, prüfbar sein. Auf der Internetseite http://www.justiz.hessen.de sind beispielhaft Zertifizierungsdiensteanbieter bekannt gegeben, die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften prüfbare Zertifikate herausgeben.
3. Dateiformate Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen, die durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften bearbeitbar sind:
Das Risiko der Übermittlung trägt der Absender, insbesondere, wenn andere Formate oder ältere Formatversionen genutzt werden. Die zulässigen Versionen der genannten Formate und weitere Konventionen, insbesondere Angaben zu geeigneten Datenträgern, Dokumentenanzahlen und Volumengrenzen, werden auf der Internetseite http://www.justiz.hessen.de bekannt gegeben.
4. Sicherstellung der Bearbeitungsfähigkeit der elektronischen Dokumente
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