Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur
Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Vom 1. Februar 1981
GVBl. I S. 31
§ 1
Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann außer den in § 153
Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und den in Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur
Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19. Dezember 1979
(BGBl. I S. 2306) bezeichneten Beamten auch betraut werden, wer auf dem Sachgebiet, das
ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch
eine Ausbildung im Sinne des § 153 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vermittelten Wissens- und Leistungsstand gleichwertig ist.
§ 2
Für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften bestimmt
der Minister der Justiz, für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit der Sozialminister
die zuständigen Stellen, die
1. die Gleichwertigkeit des Wissens- und Leistungsstandes nach § 1 feststellen;
2. die in § 153 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, in Art. 3 Abs. 1
des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und in
§ 1 dieses Gesetzes genannten Beamten und Bediensteten mit der Wahrnehmung von
Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betrauen.
§ 3
Für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften regelt der
Minister der Justiz, für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit der Sozialminister durch
Rechtsverordnung, welche Aufgabengebiete des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wegen
ihrer besonderen Bedeutung oder Schwierigkeit Beamten vorbehalten sind, die die
Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der
Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.
§ 4
(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat ein Geschäft einem Beamten vorzulegen, der
die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der
Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden hat und mit der Wahrnehmung von Aufgaben des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut ist, wenn ihm dies wegen der rechtlichen oder
tatsächlichen Schwierigkeiten erforderlich scheint. Der Beamte, dem das Geschäft
vorgelegt wird, kann die Bearbeitung selbst übernehmen oder Weisungen für die
Bearbeitung geben.
(2) Steht ein Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit einem vom
Rechtspfleger wahrzunehmenden Geschäft in einem engen Zusammenhang und ist eine getrennte
Bearbeitung nicht sachdienlich, soll der mit den Aufgaben des Rechtspflegers betraute
Beamte auch die Geschäfte des Urkundsbeamten wahrnehmen; er ist hierzu auch mit der
Wahrnehmung von Geschäften des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu betrauen.
§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.