vom 1. Februar 1981 (GVBl. I S. 31) wird verordnet:
§ 1
Der Behördenleiter ist zuständig,
1. die in § 153 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und in Art. 3 Abs. 1
des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 19.
Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306) bezeichneten Beamten mit der Wahrnehmung von Aufgaben des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu betrauen,
2. die Gleichwertigkeit des Wissens- und Leistungsstandes eines Bediensteten nach § 1 des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle festzustellen und den Bediensteten mit der Wahrnehmung von Aufgaben
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu betrauen. Kann die Betrauung eine höhere
Eingruppierung eines Angestellten zur Folge haben, entscheidet der Behördenleiter im
Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder dem Generalstaatsanwalt.
§ 2
Die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesene Festsetzung der aus der
Staatskasse zu gewährenden Vergütung
1. des Rechtsanwalts nach § 36 a Abs. 2, § 97 Abs. 4, § 98 Abs. 1,
§ 102, § 105 Abs. 3, § 107 Abs. 2, § 112 Abs. 4 und § 127,
§ 128 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl.
I S. 907), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689),
2. des Patentanwalts nach § 2 des Gesetzes über die Beiordnung von
Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe in der Fassung des § 187 der
Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), geändert durch Gesetz vom
13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), in Verbindung mit § 127, § 128 Abs. 1 der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
bleibt den Beamten vorbehalten, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der