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Verordnung über die Dienst- und
Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher
Vom 23. Juli 1981
GVBl. I S. 245
Auf Grund des § 154 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der
Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) und § 1 der Verordnung zur
Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 9. August 1960 (GVBl.
S. 153) wird verordnet:
§ 1
Dienstbehörde und -vorgesetzter
(1) Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers ist das Amtsgericht, bei dem er beschäftigt
ist.
(2) Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende
Richter des Amtsgerichts. Dem Präsidenten des Oberlandesgerichts obliegt die
zentrale Abrechnung der Bürokostenentschädigung und die Geschäftsprüfung.
§ 2
Amtssitz
(1) Amtssitz des Gerichtsvollziehers ist der Sitz seiner Dienstbehörde. Hat das
Amtsgericht seinen Sitz an einem Ort mit mehr als 100 000 Einwohnern, so kann der
Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) den Amtssitz auf einen Teil des Ortes
beschränken. Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann ferner einen anderen Ort
des Gerichtsvollzieherbezirks zum Amtssitz des Gerichtsvollziehers bestimmen. Diese
Anordnung ist durch dauernden Aushang an der Gerichtstafel, erforderlichenfalls auch in
sonst geeigneter Weise, bekanntzumachen.
(2) Der Gerichtsvollzieher soll an seinem Amtssitz wohnen. Der Präsident des Landgerichts
(Amtsgerichts) kann ihm das Wohnen außerhalb des Amtssitzes gestatten, wenn dadurch die
ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird und keine
Mehrkosten für die Landeskasse oder für die Parteien entstehen.
§ 3
Gerichtsvollzieherbezirk
(1) Gerichtsvollzieherbezirk ist der Amtsgerichtsbezirk. Sind bei einem Amtsgericht
mehrere Gerichtsvollzieher oder Hilfsbeamte des Gerichtsvollzieherdienstes (§ 12) beschäftigt, so weist der aufsichtführende Richter
jedem von ihnen einen örtlich begrenzten Bezirk (Gerichtsvollzieherbezirk) zu.
(2) Ist bei einem Amtsgericht kein Gerichtsvollzieher oder Hilfsbeamter des
Gerichtsvollzieherdienstes beschäftigt, so teilt der Präsident des Oberlandesgerichts
den Amtsgerichtsbezirk dem Bezirk eines oder mehrerer benachbarter Amtsgerichte zu
(zugeschlagener Bezirk). Eigener Gerichtsvollzieherbezirk und zugeschlagener Bezirk bilden
den Gesamtbezirk des Gerichtsvollziehers.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Gerichtsvollzieherdienst eines
Amtsgerichtsbezirks oder eines Bezirksteils auch einem Gerichtsvollzieher oder einem
Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes eines benachbarten Amtsgerichts übertragen,
wenn dies aus Gründen der gleichmäßigen Arbeitsbelastung, der Fürsorge für die
Bediensteten oder wegen der örtlichen oder personellen Verhältnisse erforderlich ist.
(4) Für jeden Gerichtsvollzieher ist einer oder sind mehrere Gerichtsvollzieher oder
Hilfsbeamte des Gerichtsvollzieherdienstes als ständiger Vertreter zu bestellen. Ist der
Vertreter aus dem Bezirk eines benachbarten Amtsgerichts zu bestellen, so wird er durch
den Präsidenten des Landgerichts, wenn auch der Bezirk des benachbarten Amtsgerichts
seiner Dienstaufsicht untersteht, in allen übrigen Fällen von dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts bestimmt. Falls es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können auch
mehrere Gerichtsvollzieher oder Hilfsbeamte des Gerichtsvollzieherdienstes je für einen
bestimmten Teil des Bezirks als ständiger Vertreter bestellt werden.
(5) Für Eilaufträge, die im zugeschlagenen Bezirk zu erledigen sind, bestellt der
aufsichtführende Richter des Amtsgerichts des zugeschlagenen Bezirks im voraus einen oder
mehrere geeignete Beamte des Amtsgerichts als ständige Vertreter des Gerichtsvollziehers
für die Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte.
§ 4
Geschäftsbetrieb
(1) Der Gerichtsvollzieher regelt seinen Geschäftsbetrieb nach eigenem pflichtgemäßem
Ermessen, soweit hierüber keine besonderen Bestimmungen bestehen.
(2) Der Gerichtsvollzieher hält an seinem Amtssitz auf eigene Kosten ein
Geschäftszimmer. Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann dem
Gerichtsvollzieher gestatten, ein zweites Geschäftszimmer auf eigene Kosten außerhalb
des Amtssitzes zu unterhalten, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Der Gerichtsvollzieher hat mindestens zweimal in der Woche Sprechstunden in seinem
Geschäftszimmer am Amtssitz abzuhalten. Die Sprechzeiten sind nach § 2
Abs. 1 Satz 4 bekanntzumachen.
(4) Der Gerichtsvollzieher hat das Geschäftszimmer durch ein an der Außenseite des
Hauses anzubringendes Amtsschild nach der
Verordnung über die
Amtsschilder der Landesbehörden vom 26. November 1949 (GVBl. S. 171) kenntlich zu
machen.
§ 5
Persönliche Amtsausübung
Der Gerichtsvollzieher übt sein Amt persönlich aus. Er darf die Ausführung eines
Dienstgeschäftes keiner anderen Person übertragen, soweit nicht in Rechtsvorschriften
etwas anderes bestimmt ist.
§ 6
Pfandkammer
Der Gerichtsvollzieher unterhält, sofern es erforderlich ist, eine Pfandkammer auf eigene
Kosten. Die Dienstbehörde kann dem Gerichtsvollzieher die Benutzung einer bestimmten
Pfandkammer vorschreiben.
§ 7
Büro- und Schreibhilfen
(1) Der Gerichtsvollzieher beschäftigt auf eigene Kosten Büro- und Schreibhilfen, soweit
der Geschäftsbetrieb es erfordert.
(2) Der Gerichtsvollzieher hat die Büro- und Schreibhilfen zur Verschwiegenheit über
alle geschäftlichen Angelegenheiten zu verpflichten und sie über die Bedeutung der
Geheimhaltung zu belehren.
§ 8
Weitere Anforderungen an den Geschäftsbetrieb
(1) Der Gerichtsvollzieher beschafft, soweit nichts anderes bestimmt ist, den
Geschäftsbedarf auf eigene Kosten.
(2) Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die vom Minister der Justiz amtlich
festgestellten Vordrucke zu benutzen.
(3) Soweit der Gerichtsvollzieher zur Erledigung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben
personenbezogene Daten der Beteiligten verarbeitet, darf er diese automatisiert speichern
und verarbeiten. Eine Übermittlung der Daten an nicht verfahrensbeteiligte Dritte ist
vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen unzulässig.
§ 9
Verbot von Vergütungen
Der Gerichtsvollzieher darf für seine Amtshandlung keine besonderen Vergütungen
annehmen, fordern oder sich versprechen lassen. Insbesondere ist es ihm untersagt, einen
etwa gewährten Zeitungsrabatt oder einen sonst bei der Ausführung von Amtshandlungen
eingeräumten Preisnachlaß für sich oder seine Gehilfen zu verwenden.
§ 10
Dienstkonto
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, ein Dienstkonto einzurichten. Das Dienstkonto
kann als Postbankkonto oder als Konto bei einer öffentlichen Sparkasse, bei einem
privaten Kreditinstitut, das dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher
Banken e. V. angehört, oder bei einer Genossenschaftsbank, die der Sicherungseinrichtung
des Bundesverbandes Deutscher Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. angehört, geführt
werden. Das Konto ist mit dem Zusatz "Dienstkonto" zu führen und darf nur für
den dienstlichen Zahlungsverkehr des Gerichtsvollziehers benutzt werden.
§ 11
Aufträge der Behörden der Justizverwaltung
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, seiner dienstlichen Tätigkeit entsprechende
Aufträge der Behörden der Justizverwaltung auszuführen.
§ 12
Hilfsbeamte
(1) Als Hilfsbeamte des Gerichtsvollzieherdienstes sind vorwiegend Beamte zu verwenden,
die die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden haben. Im Bedarfsfall können ferner Beamte
herangezogen werden, welche die Prüfung für den gehobenen oder für den mittleren
Justizdienst bestanden haben. Die Dienstaufträge für Hilfsbeamte des
Gerichtsvollzieherdienstes erteilt der Präsident des Oberlandesgerichts.
(2) Beamte, die sich in der Ausbildung für die Gerichtsvollzieherlaufbahn befinden,
dürfen nach den für ihre Ausbildung geltenden Vorschriften zur Aushilfe im
Gerichtsvollzieherdienst herangezogen werden.
(3) Für den Hilfsbeamten gelten die §§ 1 bis 11
entsprechend.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

 
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